Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 325 Luftverunreinigung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-1 (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-2 (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-3 (3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-6 (6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,

1.
die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2.
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-7 (7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

§ 324a § 325a