§ 325 Luftverunreinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-1 (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-2 (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-3 (3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-6 (6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/325#abs-7 (7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 325 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 25.01.2017 – 17 O 84/16Zitiert von 2
- LG Paderborn, 16.09.2020 – 3 O 227/20
- LG Darmstadt, 15.05.2019 – 7 O 15/18
- LG Darmstadt, 15.05.2019 – 7 O 161/17Zitiert von 2
- LG Darmstadt, 30.05.2018 – 7 O 137/17Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 23 U 184/19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 25.05.2023 – C-608/21
- EuGH, 12.01.2023 – C-608/21
- OLG Frankfurt am Main, 23.12.2022 – 4 U 272/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 325 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 325 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.