Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Stand: 10.06.2019
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 680 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 14.06.2018 – III ZR 54/17Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträger; Recht auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bei einem ausschließlich mündlich erstatteten SachverständigengutachtenZitiert von 44
- BGH, 04.04.2019 – III ZR 35/18Pflichtwidrig unterlassene Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern: Berücksichtigung des Haftungsprivilegs für Nothelfer; Anwendbarkeit der im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei grober FahrlässigkeitZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 12.04.2017 – 19 U 9/16
- BGH, 19.01.2021 – VI ZR 188/17Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining: Zustandekommen eines Trainingsvertrags sui generis; Gewährleistung von Erster Hilfe; Sorgfaltsmaßstab bei Vertragspflichtverletzung; Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung bei Geschäftsführung ohne AuftragZitiert von 17
- OLG Brandenburg, 20.05.2021 – 12 W 16/20
- LG Heidelberg, 07.03.2014 – 1 O 98/13
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 13.03.2024 – 8 O 282/23
- OLG Dresden, 10.01.2024 – 13 U 765/23
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 – 1 U 183/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 680 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.