Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 679 § 681