§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/305a#abs-1 (1) Wer rechtswidrig
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/305a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 305a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2020 – 4 StR 240/20Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.: Subjektiver TatbestandZitiert von 7
- BGH, 22.05.2025 – 4 StR 74/25Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei polizeilicher Zugriffssituation; Auslegung des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf besonders schwere FälleZitiert von 1
- BGH, 20.10.2011 – 4 StR 344/11Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten GebäudesZitiert von 9
- OLG Köln, 24.07.2020 – 2 Ws 339/20
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19Erfolglose normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen landespolizeirechtliche Ermächtigungen zur Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung - keine Subsidiarität des IT-System-Grundrechts gegenüber anderen Grundrechten (insoweit Aufgabe von BVerfGE 120, 274) - Grundrechtseingriffe gerechtfertigtZitiert von 2
- BGH, 07.05.2024 – 4 StR 85/24Subjektive Tatseite bei Zurückführung des eingetretenen Zerstörungserfolgs auf Brandlegung an anderem Gegenstand als dem Schutzobjekt selbst
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.02.2025 – 18 K 8649/22Zitiert von 1
- LG Krefeld, 19.03.2021 – 21 KLs 3/21
- LG Bonn, 17.08.2020 – 21 KLs 27/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 305a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2011 I S. 2130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.