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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2130

BGBl. 2011 I S. 2130 · 3.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
                                  Vierundvierzigstes Gesetz
                            zur Änderung des Strafgesetzbuchs –
                           Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
                                            Vom 1. November 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
          Änderung des Strafgesetzbuchs
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 113 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
     „drei“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
     Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge-
     fährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“
     die Wörter „oder dieses“ eingefügt.

2. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Un-
  glücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe-
  leistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes
  oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder
  durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei
  tätlich angreift.“
3. In § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge-
   fährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“
   die Wörter „oder dieses“ eingefügt.

4. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches
   Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter
   „oder dieses“ eingefügt.
5. § 244 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   und 4 ersetzt:

     „(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
   heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
     (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
   § 73d anzuwenden.“
6. § 305a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
   Nummern 2 und 3 ersetzt:

   „2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Ar-
       beitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feu-
       erwehr, des Katastrophenschutzes oder eines
       Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert
       ist, oder

   3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr,
      der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder
      eines Rettungsdienstes“.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 1. November 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                    S. Leutheusser-Schnarrenberger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2130. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b65ff6e60804e845….