Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2130
BGBl. 2011 I S. 2130 · 3.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuchs –
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Vom 1. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge-
fährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“
die Wörter „oder dieses“ eingefügt.
2. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Un-
glücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe-
leistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes
oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei
tätlich angreift.“
3. In § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge-
fährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“
die Wörter „oder dieses“ eingefügt.
4. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches
Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter
„oder dieses“ eingefügt.
5. § 244 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
§ 73d anzuwenden.“
6. § 305a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Ar-
beitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feu-
erwehr, des Katastrophenschutzes oder eines
Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert
ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr,
der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder
eines Rettungsdienstes“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2130. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b65ff6e60804e845….