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BGH Urteil vom 20.11.1961 – 2 StR 119/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

St6B § 8 271, 273; Einkommensteuer6 § 7 c Abs. 2 Satz 3 Die Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden nach § 7 c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sind keine Beurkundungen im Sinne der $S 271, 273 StGB.

2174 091

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

St6B § 8 271, 273; Einkommensteuer6 § 7 c Abs. 2 Satz 3

Die Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden nach

§ 7 c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sind keine Beurkundungen im Sinne der $S 271, 273 StGB.

BGH, Urt. v. 20. November 1961 - 2 StR 119/61

IG Marburg,'Lahn

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kohlenhändler Peter M ED aus TEE. sevoren em. ED EB in x; Kreis TE

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung, Bundesanwalt WWW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 30. Juni 1960 werden verworfen.

Der Angeklagte hat äje Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Die Xosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 6000.» DM verurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibung für je 50.- DM ein Tag Gefängnis tritt,

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte bringt außerdem vor, daß die Strafkammer gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe.

Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I; Die Revision des Angeklagten;

l. Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Das angefochtene Urteil ist am 27. Juli 1960 zugestellt

worden. Die Schriftsätze, in denen der Verfahrensverstoß behauptet wird, sind jedoch erst am 30. Januar und am 24. Mai 1961, also - für diese Rüge - verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO), beim Landgericht eingegangen. :

Die Aufklärungsrüge ist im übrigen nicht orädnungsgemäß begründet und ihrem Inhalt nach nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen der Strafkamner.,

2. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.

Die Untersuchung gegen den Angeklagten wurde von der Finanzbehörde am 15. November 1957 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar mehr als fünf Jahre vergangen, seit der Angeklagte die Einkommensteuererklärung vom 28. Juli 1952 abgegeben hatte. In der Abgabe dieser Erklärung, die unrichtig war, soweit der Angeklagte die Förderung eines Wohnhausbaues für Angehörige geltend machte, erschöpfte sich jedoch nicht sein strafbares Verhalten. Er setzte es vielmehr am 26. November und äm 19. Dezember 1953 dadurch fort, daß er inhaltlich unwahre Bescheinigungen einreichte, von denen die eine für die endgültige, am 30. November 1955 vorgenommene Veranlagung, die andere für den &rfolg des Einspruchs des Angeklagten vom 19. Dezember 1953 von ausschlaggebender Bedeutung war.

3, Die Revision ist der Ansicht, daß im Falle Witsch der äußere Tatbestand nicht erfüllt sei, weil für die Frage, ob die beantragte und gewährte Steuervergünstigung beansprucht werden durfte, allein auf die im Zeitpunkt der Darlehenshingabe bestehenden Verhältnisse abgestellt

werden müsse; in diesem Zeitpunkt sei WB Arbeitnehmer

‚des Angeklagten und für die geförderte Wohnung vorgesehen gewesen, die später eingetretene Veränderung sei unerheblich.

Die Revision übersieht, daß auch nach ihrer Auffassung das Darlehen, das zur Förderung einer Wohnung für vg» bestinmt war, tatsächlich entsprechend seiner Bestimmung hätte Verwendung finden müssen und von einer Veränderung der Verhältnisse nur die Rede sein könnte, wenn die Benutzung der fertigen Wohnung durch Witsch unmöglich geworden oder als wirtschaftlich unvernünftig ‚erschienen wäre (vgl. Littmann, Einkommensteuerrecht

6. Aufl. § 7 c Anm. 69).

Aber nicht eine Änderung der Verhältnisse, sondern die Tatsache, daß eine bezugsfertige Wohnung gar nicht erstellt war, stand dem Einzug von Witsch entgegen.

Für ihn mußte ein Mieter gesucht werden, der seinerseits erst die erforderlichen Mittel aufbrachtes Bei dieser Sachlage konnte der Angeklagte für die Förderung der "Wohnung WEB" eine Steuervergünstigung nicht beanspruchen, Er wußte das und erschlich sie deshalb mit Hilfe seines auf wahrheitswidrige Angaben gestützten Einspruchs vom 19. Dezember 1953.

Im übrigen kommt es auf die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte schon deshalb nicht an, weil zum Qatbestand der Steuerhinterziehung weder eine Vermögensbeschädigung des Staates noch eine Bereicherung

- 5.

des Täters gehören. Er ist erfüllt, wenn steuerunehrliches Verhalten zur Gewährung eines Steuervorteils führt (§ 396 Abs. 3 Abg80).

4. Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Er ist dadurch, daß die Strafkammer im Falle Egplediglich die innere Tatseite nicht für erwiesen erachtet hat, nicht beschwert,

Die Strafzumessung und die von der Strafkamnmer dazu angesteliten Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkanmer den Angeklagten nicht wegen (schwerer) mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) oder wegen Gebrauchs einer Falschbeurkundung (§ 273 StGB) verurteilt hat.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

1». § 7 e Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sah vor, daß zum Nachweis gewisser Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Beschei-. nigung der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimnten Stelle vorzulegen sei. Das Finanzant forderte den Angeklagten auf, dieser Vorachrift zu genügen. Er reichte daraufhin am 26. November 1955 zwei Bescheinigungen zuständiger Verwaltungsbehörden ein, in denen bestätigt war, daß vom Angeklagten durch Darlehen geförderte Wohnungen für Angehörige und zwei Arbeitnehner errichtet worden seien. Das war unwahr., Lediglich für einen Arbeitnehmer des Angeklagten wer eine bezugsfertige Wonnung

erstellt worden.

2. Eine Verurteilung wegen (schwerer) mittelbarer Falschbeurkundung (5 271, 272 StGB) oder auch wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte (85 348 Abs. 1, 48 StGB) kam schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Dem Angeklagten war nicht nachzuweisen, daß er "die beiden Falschbeurkundungen auch selbst bewirkte". Auf rechtlichen Erwägungen beruht es dagegen, daß der Angeklagte nicht nach § 273 StGB bestraft worden ist. Nach Keinung der Strafkammer waren die vom Angeklagten vorgelegten Bescheinigungen lediglich "behördliche Aus= künfte", aber keine Urkunden mit "öffentlichem Glauben für und

gegen jedermann".

Die Revision hält diese Auffassung für unrichtig. § 273 StGB ist jedoch von der Strafkammer mit Recht nicht angewendet worden. Nicht jede öffentliche Urkunde kann Gegenstand einer Straftat nach dieser Vorschrift sein. Dem Tatbestand unterfällt nur das Gebrauchmachen yon einer falschen Beurkundung der im § 271 StGB bezeichneten Art", Baurkundet in diesem Sinne sind aber lediglich diejenigen ärklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt (BGHSt 6, 380; RGSt 59, 13, 19; 66, 407). Die Beweiskraft hängt ihrerseits von den Vorschriften ab, die für Errichtung und Zweck einer Urkunde maßgeblich sind. Außerdem kann die Auffassung des Rechtsverkehrs bedeutsam werden (RGSt 32. 386, 388; 70, 229; 74, 26, 32)»

Nach dem Wortlaut des § 7 c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 dient zwar die Bescheinigung der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimnten Stelle "zum Nachweis' gevrisser Voraussetzungen. Der Zweck der Vorschrift ergibt jedoch, daß die Bescheinigung ihrer Funktion nach auf das Besteuerungsverfahren beschränkt ist und selbst in diesem Verfahren die Finanzbehörde nicht bindet, sondern ihr lediglich ermöglicht, von eigenen Nachrrüfungen abzusehen, wenn und solange sie keinen Anlaß zu der Annahme hat, die Verwaltungsbehörde habe die Sach- oder Rechtslage nicht richtig beurteilt (vgl:

BFH BStBl. III 1954, 189, 303).

Daraus folgt, daß der Bescheinigung keine Beweiskraft für und gegen jedermann dahin zukommt, die von der Verwaltungspehörde auf Grund ihrer Überzeugung oder ihrer Feststellungen bescheinigten Umstände seien auch tatsächlich gegeben. Deß der Bescheinigung heute eine Beweiskraft solchen inhalts zugemessen werde, weil sich die Anschauungen des Rechtsverkehrs in diesem Sinne entwickelt hätten, trifft ebenfalls nicht zu. Die Sachlage ist anders als bei gewissen Öffentlichen Herkunftszeugnissen, die den Zweck haben, eine sichere Unterlage für den Rechtsverkehr zu schaffen (vgl. RGSt 70, 229; BGHSt 8, 46, 50). Ob sich eine Beweiskraft für die Yahrheit bescheinigter Tatsachen allgemein als "Folgeerscheinung" (so RGSt 64, 328, 331), ä>h. unmittelbar aus § 418 ZPO mit Wirkung für den strafrechtlichen Tatbestand herleiten ließe, kann auf sich beruhen. Hier entfällt eine solche Möglichkeit

jedenfalls schon deshalb, weil das Zeugris nach 8 7 c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 nicht auf eigener Wahrnehmung der Verwaltungsbehörde beruht, jedenfalis nicht auf eigener Wahrnehmung zu beruhen braucht, und das Gesetz keine Bestimmung enthält, daß die Beweiskraft von dieser eigenen Wahrnehmung unabhängig sein soll.»

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

Baldus Busch Dotterweich

Scharpenseel Meyer