§ 264 Subventionsbetrug
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 264 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 844)
BGBl. 2019 I S. 844
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 264 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.