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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 844
BGBl. 2019 I S. 844 · 5.738 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von
gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug*
Vom 19.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Stärkung des Schutzes der
finanziellen Interessen der Europäischen Union
(EU-Finanzschutzstärkungsgesetz –
EUFinSchStG)
§1
Missbräuchliche Verwendung
von Leistungen der Europäischen Union
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem
Vermögen der Europäischen Union dadurch einen
Nachteil zufügt, dass er ihm aus öffentlichen Mitteln
der Europäischen Union gewährte Leistungen, deren
Verwendung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag be-
schränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschrän-
kung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht
für Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 Num-
mer 2 des Strafgesetzbuches.
§2
Rechtswidrige Verminderung
von Einnahmen der Europäischen Union
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Euro-
päischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass
er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er
1. einer für die Verwaltung von Einnahmen der Euro-
päischen Union zuständigen Stelle über einnahme-
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder
2. eine für die Verwaltung von Einnahmen der Euro-
päischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über
einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
* ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50.
Juni 2019
§3
Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu
den finanziellen Interessen der Europäischen Union
Für die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafge-
setzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335
und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich
auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künf-
tige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der
dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädi-
gung oder Gefährdung des Vermögens der Europä-
ischen Union gleich.
Artikel 2
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni
2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
der Versuch strafbar.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1
wird die Angabe „1 und 4“ durch die Angabe
„1 und 5“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1
Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Num-
mer 2 werden nach dem Wort „gesetzlich“ die
Wörter „oder nach dem Subventionsvertrag“ ein-
gefügt.
2. § 335a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „der §§ 332 und 334, jeweils auch in
Verbindung mit § 335“ durch die Wörter „des
§ 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie
der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbin-
dung mit § 335“ ersetzt.

b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „der §§ 331 und 333“ durch die Wörter
„des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Ab-
satz 1 und 3“ ersetzt und werden die Wörter „eine
künftige richterliche Handlung oder“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ ein Komma
und die Wörter „dem EU-Finanzschutzstärkungsge-
setz“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 19. Juni 2019
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 844. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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