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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 844

BGBl. 2019 I S. 844 · 5.738 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 844
                                           Gesetz
                       zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371
                    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                   5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von
              gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug*
                                                          Vom 19.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                       Gesetz
           zur Stärkung des Schutzes der
  finanziellen Interessen der Europäischen Union
        (EU-Finanzschutzstärkungsgesetz –
                    EUFinSchStG)

                                §1
            Missbräuchliche Verwendung
       von Leistungen der Europäischen Union

   Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem
Vermögen der Europäischen Union dadurch einen
Nachteil zufügt, dass er ihm aus öffentlichen Mitteln
der Europäischen Union gewährte Leistungen, deren
Verwendung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag be-
schränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschrän-
kung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht

für Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 Num-
mer 2 des Strafgesetzbuches.

                                §2

            Rechtswidrige Verminderung
       von Einnahmen der Europäischen Union

   Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Euro-

päischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass
er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er

1. einer für die Verwaltung von Einnahmen der Euro-
   päischen Union zuständigen Stelle über einnahme-
   erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
   Angaben macht oder

2. eine für die Verwaltung von Einnahmen der Euro-
   päischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über
   einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

* ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50.
Juni 2019

                            §3
    Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu
  den finanziellen Interessen der Europäischen Union
     Für die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafge-
  setzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335
  und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich
  auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künf-
  tige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der
  dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädi-
  gung oder Gefährdung des Vermögens der Europä-
  ischen Union gleich.

                         Artikel 2
                     Änderung des
                   Strafgesetzbuches
     Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
  das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni
  2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie
  folgt geändert:

  1. § 264 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

         „(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist

       der Versuch strafbar.“

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1
       wird die Angabe „1 und 4“ durch die Angabe
       „1 und 5“ ersetzt.
    d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1
       Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen

       Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-

       ischen Union“ ersetzt.

    f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Num-
       mer 2 werden nach dem Wort „gesetzlich“ die
       Wörter „oder nach dem Subventionsvertrag“ ein-
       gefügt.
  2. § 335a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
       die Wörter „der §§ 332 und 334, jeweils auch in
       Verbindung mit § 335“ durch die Wörter „des
       § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie
       der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbin-
       dung mit § 335“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 845
  b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
     die Wörter „der §§ 331 und 333“ durch die Wörter
     „des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Ab-
     satz 1 und 3“ ersetzt und werden die Wörter „eine
     künftige richterliche Handlung oder“ gestrichen.

                      Artikel 3
                 Änderung des
          Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ ein Komma
und die Wörter „dem EU-Finanzschutzstärkungsge-
setz“ eingefügt.

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 19. Juni 2019
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                         Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 844. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b577f19524cab68a….