§ 263a Computerbetrug
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 263a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 333)
BGBl. 2021 I S. 333
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 263a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 263a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2003 I S. 2838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.