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BGH Entscheidung vom 02.07.1958 – 2 StR 258/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 &tR 258/58

2265 002

Im NYameın des Volkes

In der Strafsarhe

gegen

dea Justizwachtmeister heinrich L «ED aus 5 , geboren am BED '9'2 in REED. Kreis

wegen Stromentwendung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Frof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. «enges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung-Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesamnaltschaft, Justizangestellter an

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. März 1958

Io) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c StGB verurteilt wird,

2,) mit den Peststellungen im Strafausspruch aufgehoben»

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über ie Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Grin Ää eo:

Die ktrafkamner hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die die Sachbeschweräe erhent. hat zum Teil Erlolg.

Wach den Feststellungen ließ der Angeklagte im hovember 1956 durch den Elektro-Installateur GB eine Waschmaschine in der Waschküche an das elektrische Leitungsnetz des Amtsgerichtsgebäudes in Saarbrücken, zu dem die Stromieitung seiner wohnung und der Waschküche nicht gehörte , anschließen. |) entfernte eine Steckdose des Leitungsnetzes, ersetzte sie äurch einen Sicherungskasten und legte von diesem ein Gumnikabel in die Waschküche, um dort die Maschine anschließen zu können. Der Angeklagte entnahm durch diesen Anschluß bis März 1957 Strom. Tie Eutnalmen wurden allein durch den Zähler des Leitungsnetzes dcs Amtsgerichtsgebäudes angezeigt. Um eine Genehmigung für diesen Anschluß hat der Angeklagte nicht nachgesucht, eins solche auch uicht erhalten.

Tie Strafkammer findet in dem Vorgenen des Angeklagten einen Betrug. Ein Vergehen nach § 248 c StGB verneint sie, Ga der Angeklagte den Strox aus einer bereite vorhandenen zur Stromentnahme bestimmten Anlage ordnungsgemäß entnonmen hsbe. Sie übersieht dabei, daß wohl die Anlage. der äcr Swrom entzogen wurde, zur ordnungsgemäßen untnahme elektrischer anergie bestimmt gewesen ist, nicht jedoch, und das ist entscheidend, der Leiter- mittels dessen der Angeklagte dieser Anlage den Strom entzogen hat. Leiter war das Gummikabel, das der Angeklagte durch CD an die bestehende Anlage anbringen ließ, und durch das er den Strom in die Waschküche zur Warchwaschine führte (RGSt 39, 4365 74, 2445 RG GA 55, 314; 56; 67). Eine Genehmigung zu dem Anschluß dieses Kabels hat der Angezlagte weder von dem Klektrizitätswerk noch von der Justizverwaltung er-

halten (RG GA 63, 12%). Er hatte kein Recht auf diesen Stromverbrauch una hat ihn. wie sich aus den Feststellungen xlar ergibt, sich rechtswidrig zueignen wollen. Der Angelklagle ist somit eines Vergehens nsch § 248 c StGB schuldig.

Es bedurfte keiner Erörterung, ob die Strafkammer zu Recht den Tatbestand des Betruges bejaht hatz denn § 248 e SteB schließt die Anwendung des § 263 StGB aus, wenn die Täuschungshandlung, wie hier, nur zur Verdeckung und Sicherung der Vortat der Stromentwendung dient (RC GA 55, 314).

Da der Sachverhalt geklärt ist, und weitere Feststellungen ausgeschlossen sind, kann das Revisionsgericht den Schuldäspruch selbst richtig stellen. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf seines Vergehens nach § 248 c StGB nicht anders verteidigen können.

Dic Änderung des Schuldspruches nötigt jedoch zur Aufhebung des Urteile im Strafausspruch, 'da die Grunälage für diesen nicht mehr § 263 StGB, sondern § 248 ce StGB ist.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges