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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3513
BGBl. 2021 I S. 3513 · 5.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere
Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 232a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung
zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1
Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirt-
schaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen
Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
2. § 238 wird wie folgt gefasst:
„§ 238
Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person
in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist,
deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beein-
trächtigen, indem er wiederholt
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit-
teln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation
oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzu-
stellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von perso-
nenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistun-
gen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzuneh-
men,
4. diese Person mit der Verletzung von Leben,
körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder
Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder
einer anderen ihr nahestehenden Person be-
droht,
5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen
oder einer anderen ihr nahestehenden Person
eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c be-
geht,
6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Ange-
hörigen oder einer anderen ihr nahestehenden
Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
lich macht,
7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist,
diese Person verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter
Vortäuschung der Urheberschaft der Person ver-
breitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht
oder
8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare
Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des
Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer
anderen dem Opfer nahestehenden Person ver-
ursacht,

2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder
eine andere dem Opfer nahestehende Person
durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlun-
gen über einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten nachstellt,
4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5
ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck
das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Num-
mer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung
nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1
Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei
einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 ver-
wendet oder
7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer un-
ter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder
einer anderen dem Opfer nahestehenden Person,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren.“
Artikel 2
Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
In § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter
„einem Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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