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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3513

BGBl. 2021 I S. 3513 · 5.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3513
                                   Gesetz
             zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere
 Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
 sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
                                               Vom 10. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 232a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung
     zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1

     Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirt-

     schaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen

     Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis

     zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

  b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“

     durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

2. § 238 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 238

                      Nachstellung

     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person

  in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist,

  deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beein-

  trächtigen, indem er wiederholt

  1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit-
     teln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation
     oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzu-
     stellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von perso-
   nenbezogenen Daten dieser Person
   a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistun-
      gen für sie aufgibt oder
   b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzuneh-
      men,
4. diese Person mit der Verletzung von Leben,
   körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder
   Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder
   einer anderen ihr nahestehenden Person be-
   droht,
5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen
   oder einer anderen ihr nahestehenden Person
   eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c be-
   geht,

6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Ange-

   hörigen oder einer anderen ihr nahestehenden

   Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-

   lich macht,

7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist,

   diese Person verächtlich zu machen oder in der

   öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter
   Vortäuschung der Urheberschaft der Person ver-
   breitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht
   oder

8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare
   Handlung vornimmt.

   (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1

Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheits-

strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des
   Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer
   anderen dem Opfer nahestehenden Person ver-
   ursacht,
BGBl. 2021, Seite 3514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3514
  2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder
     eine andere dem Opfer nahestehende Person
     durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer
     schweren Gesundheitsschädigung bringt,
  3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlun-
     gen über einen Zeitraum von mindestens sechs
     Monaten nachstellt,
  4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5
     ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck
     das digitale Ausspähen anderer Personen ist,

  5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Num-
     mer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung
     nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
  6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1
     Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei
     einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 ver-
     wendet oder

  7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer un-
     ter sechzehn Jahre ist.

      (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
   des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder
   einer anderen dem Opfer nahestehenden Person,
   so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
   zu zehn Jahren.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Gewaltschutzgesetzes

   In § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter
„einem Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                              Berlin, den 10. August 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer
                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fd0f4c7da01cb548….