§ 232a Zwangsprostitution
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 232a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3513)
BGBl. 2021 I S. 3513
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