Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 20.12.1984 – 4 StR 679/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

StGB 1975, § 227 § 227 StGB findet auch Anwendung, wenn der Angegriffene bei einem von mehreren gemachten Angriff einen der Angreifer in Notwehr tötet.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja 1Min?

StGB 1975, § 227 § 227 StGB findet auch Anwendung, wenn der Angegriffene bei einem von mehreren gemachten Angriff einen der

Angreifer in Notwehr tötet.

BGH, Urt. v. 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84 - LG Bochum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

u StR 69/& URTEIL

in der Strafsache

gegen

. den Stapelfahrer Horst H gb aus Bei, dort

geboren am EEEEEEED 1959, zur Zeit in Haft,

. den Metzger Jör ee ud aus (GER UM, geboren am 1957 in Wem,

zur Zeit in Haft,

. den Dachdeckergehilfen Michael J

«ui aus Bo, geboren am EMEEEEED 1983 in We Cu,

wegen Raubes u.a.

60

ce

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt eee, CO, für den Angeklagten Sage

Rechtsanwalt We, Beim, für den Angeklagten Js als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

6. Juni 1984 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

cp

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt, H@&B und SCEEEB zu Freiheitsstrafen und Jeglinski zu einer Jugendstrafe. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Js ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verfahrensrügen der Angeklagten Heiß und Szymon sind unbegründet.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zum Nachteil des Angeklagten Heiß ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat auf der Grundlage der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe zu dessen Gunsten mit einem Abbauwert von 0,29 %o bis zur Tatzeit zurückgerechnet und ist so zu einem BAK-Wert von "knapp 2,5 %o" gelangt (UA 40). Die Ausführungen, mit denen sie dann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB abgelehnt hat, entsprechen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHI NStZ 1983, 19 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß hier, wie die Revision meint, die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages des Angeklagten Sp, über die Lage des Schußkanals und die Position der Pistole im Augenblick der Abgabe des Schusses Sachverständigengutachten einzuholen, ist frei von Rechtsfehlern. Daß die Strafkammer aus den als wahr unterstellten Tatsachenbehauptungen nicht die vom Angeklagten erwarteten Schlußfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen WEB gezogen hat, vermag eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nicht zu begründen (vgl. Herdegen in KK, § 244 StPO Rdn. 101 m.w.N.).

II. Die Sachbeschwerden der Angeklagten sind ebenfalls nicht begründet.

1. Soweit sich ihre Revisionen gegen die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil L@® richten (Fall 1), sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der insoweit im wesentlichen die Beweiswürdigung der Strafkammer angreifenden Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei (Fall 2).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Gastwirt WEB von seiner Wohnung aus gesehen, daß sein letzter Gast, der erheblich angetrunkene Reinhard IQ, von vier Personen geschlagen und mißhandelt wurde, als er auf dem Heimweg eine Straße überqueren wollte (Fall 1). Er nahm daraufhin eine Pistole, lud sie durch und begab sich mit der Waffe in der Hand auf die Straße. Er fand L@&Bbnit biutüberströmtem Gesicht an einer Hauswand kauernd vor und erfuhr von ihm, daß "die" ihn zusammengeschlagen und "alles weggenommen' hätten. Wallaschek ging nun, nachdem auch die Ehefrau des Lehm hinzugekommen war, zu den etwa 20 m entfernt vor einer Gaststätte stehenden vier Tätern (den drei Angeklagten und dem Zwillingsbruder Frank des Angeklagten Tip) . Frau L@B, die in der Hand eines von ihnen die Jacke ihres Mannes erkannt hatte, forderte deren sofortige Herausgabe. Diese wurde ihr nach einer gründlichen Durchsuchung nach Wertsachen von einem der Männer zugeworfen, nachdem aus einer Jackentasche die Gaspistole des Le» herausgenommen worden war. Gleichzeitig rief einer aus der Vierergruppe, die inzwischen gegenüber den Zeugen Ve und Frau Lee eine halbkreisförmige Aufstellung eingenommen hatte, zu Wi gewandt:

"Dich hauen wir auch noch zusammen." Bei diesen Worten richtete derjenige, der die Gaspistole aus Les Jacke genommen hat, diese auf WEB. Ein anderer aus der Gruppe hatte eine Flasche in der Hand. WeEEEEB, der seine Pistole wie auch schon zuvor am ausgestreckten Arm auf den Boden gerichtet hielt, wandte sich nunmehr warnend an die Gruppe:

"Macht keinen Scheiß, ich habe eine Pistole."

Daraufhin wurde ihm von einem aus der Gruppe erwidert: "wir auch." Während zunächst sämtliche Angeklagten und Frank JM einen Schritt auf den Zeugen Weiiiiiiiies zu machten, stürzten sich unmittelbar darauf der Angeklagte H@&P und Frank Jiiiil> auf ve. Einer der beiden riß ihn zu Boden, In dieser Situation fiel ein Schuß aus der Pistole des WEB, der Frank ICE ins Herz traf. Dieser brach alsbald auf dem Gehweg zusammen und verstarb dort wenig später.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob We (nicht "der Angeklagte" - UA 18) "diesen Schuß abgefeuert hatte, bevor er zu Boden gerissen wurde, indem er die Waffe gegen die sich nähernden H@&B und Frank JB gerichtet hatte, oder ob er den Schuß erst auf die beiden abgefeuert hatte, nachdem er zu Boden gerissen worden war. Möglicherweise hat sich der Schuß auch unbeabsichtigt von WE dadurch gelöst, daß entweder der Angeklagte H@B oder Frark JB ihm gegen die Hand, in der er die Waffe hielt, getreten hatte." Während der Angeklagte Se sich nunmehr ausschließlich darum bemühte, für Frank JCEEEB Hilfe herbeizuholen, schlug der Angeklagte H@, der den Schuß zwar gehört aber die Verletzung seines Kameraden nicht bemerkt hatte, mehrmals mit der Faust ins Gesicht des am Boden liegenden Wallaschek. Dieser feuerte daraufhin aus seiner Pistole ein weiteres Geschoß ab, das Heiß am rechten Oberschenkel streifte. Es gelang ihm danach, aufzuspringen und ein Stück wegzulaufen. H@B holte ihn jedoch wieder ein,

ce

riß ihn wiederum zu Boden und schlug und trat zusammen

mit dem inzwischen dazugekommenen Angeklagten June» auf ihn ein. Nach einem weiteren Schuß von 7

der jedoch niemand traf, kehrte CHE um und kiimmerte sich mit Sg um seinen verletzten Bruder. Heiß verfolgte VE noch weiter, versuchte, in dessen Wohnung einzudringen, und gab erst auf, nachdem dieser noch einmal

in "Todesangst" geschossen und ihn ins linke Bein

getroffen hatte.

Diese Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ebenso wie die wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB).

a) Unter einem "von mehreren gemachten Angriff" im Sinne der 2. Alternative des § 227 StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielenden Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (BGHSt 31, 124, 126 m.w.N.). Bei den Angreifenden muß Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen (BGHSt 2, 160, 163; RG GA 68 (1920), 275; Hirsch in LK 10. Aufl., § 227 StGB Rdn. 5). Ein gemeinschaftliches Handeln als Mittäter ist zwar nicht notwendig (BGHSt 31, 124, 127;

RGSt 59, 264, 265), hat hier aber vorgelegen.

Die Strafkammer hat insoweit rechtsfehlerfrei begründet, daß alle Angeklagten Mittäter einer gemeinschaftlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB (vgl. BGHSt 5, 344, 345; Hirsch in LAK, § 223 a StGB Rdn. 18 m.w.N.) und

damit auch Beteiligte an einem Angriff mehrerer gemäß

§ 227 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Auflage

§ 227 StGB Rdn. 6) waren. Dieser Angriff hatte damit begonnen, daß die Angeklagten den Gastwirt Wallaschek zusammen mit Frank JB umringten, ihn, mit einer Pistole und einer Flasche bewaffnet, bedrohten und gemeinsam einen Schritt auf ihn zu machten. Für das Vor - liegen eines Angriffs ist es ausreichend, daß die Einwirkung auf den Körper des Angegriffenen ab zielt; es ist nicht erforderlich, daß es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, so daß der Beginn des Angriffs nicht notwendigerweise mit dem Beginn der Tätlichkeiten zusammenfallen muß (RGSt 59, 264, 265; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 227 StGB Rdn. 4). Das Vorbringen der Revision gegen die zutreffende Würdigung des Landgerichts entfernt sich in unzulässiger Weise von dem festgestellten Sachverhalt.

b) Dieser gemeinschaftliche Angriff der Angeklagten auf Walleschek hat durch den Tod des Frank JB auch eine der für die Anwendung des § 227 StGB erforderlichen schweren Folgen gehabt. Diese Folge braucht als objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 130, 132) nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit eines der Beteiligten umfaßt zu sein (vgl. Lackner 15. Aufl., § 227 StGB Anm. 3). Sie braucht nicht einmal durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden zu sein, sondern kann auch auf einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung beruhen (RGSt 8, 369, 370; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 6). Erforderlich ist insoweit lediglich, daß ein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn

zwischen der Schlägerei (dem Angriff) und der schweren Folge besteht; auf eine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an. Nach

§ 227 StGB, der als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist (BGHSt 14, 132, 134 und 16, 130, 132 jeweils m.w.N.), wird allein "schon wegen" der Beteiligung an einer solchen Schlägerei bestraft. Da Schlägereien erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134/135; 16, 130, 132).

Zwar ist zeitweise bei den Beratungen über diese Vorschrift, die ihre Vorgängerin in § 195 preuß. StGB hat, erwogen worden, eine Vermutung für die Schuld aller Beteiligten (am Tod oder der schweren Körperverletzung) aufzustellen, mit der Folge, daß die Vorschrift dann nicht anwendbar gewesen wäre, wenn die Täterschaft einer bestimmten Person beweisbar ist. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, daß dieser Gedanke im Laufe der Beratungen aufgegeben wurde und daß statt dessen Voraussetzung einer Bestrafung nur die bloße Teilnahme an einer solchen Schlägerei sein sollte (vgl. Goltdamner, Materialien zum StGB für die Preußischen Staaten, Bd. 2 S. 420 ff; RGSt 9, 370, 380; 11, 237, 238; 32, 33, 37).

- 10 -

Im vorliegenden Fall ist demgemäß allein aufgrund des Umstandes, daß es ohne den Angriff der Angeklagten auf Wallaschek nicht zu der tödlichen Verletzung des Frank Jeglinski gekommen wäre, der nach § 227 StGB erforderliche ursächliche Zusammenhang gegeben. Wenn dieser Ursachenzusammenhang vorliegt, ist es unerheblich, ob der Getötete ein unbeteiligter Dritter war (Dreher/ Tröndle, § 227 StGB Rdn. 5), ob er sich die Verletzung als Angegriffener bei der Verteidigung versehentlich selbst beigebracht hat (RGSt 11, 237, 238) oder ob er - wie im vorliegenden Fall - einer der Angreifer war (vgl. RGSt 9, 148, 149/150). Demgemäß ist auch der bei einer Schlägerei schwer (§ 224 StGB) verletzte Beteiligte, dessen Verletzung erst die Anwendbarkeit der Norm begründet hat, nach § 227 StGB strafbar (RGSt 32, 33, 37/38; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, § 227 StGB Ran. 6).

c) Schließlich begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer Tateinheit zwischen § 223 a und § 227 StGB bejaht hat (BGH NStZ 1984, 328, 329). Die durch die beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind schon deshalb nicht gleich, weil § 227 StGB - weitergehend als § 223 a StGB - das Leben und die Gesundheit aller der durch eine Schlägerei Gefährdeten schützt (RGSt 59, 107, 111 ££; vgl. BGHSt 14, 132, 136). Bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt noch hinzu, daß die gefährliche Körperverletzung einem anderen als dem Getöteten zugefügt

60

- 11 -

worden ist (RGSt 59, 107, 110; vgl. a. RGSt 67, 367, 370; Hirsch in LK, § 227 StGB Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, § 227 StGB Rdn. 17; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 12).

3. Da auch die Überprüfung der Strafaussprüche keine die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben hat, sind die Revisionen insgesamt mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner