§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer VerständigungZitiert von 4
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer Verständigung
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer Verständigung
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 30.03.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 13.02.2023 (siehe Fassungen).
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 569)
BGBl. 2016 I S. 569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.