§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
Änderungsverlauf
-
11.07.2022 Ausfertigung
§ 219a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I 1082)
BGBl. 2022 I S. 1082
-
30.11.2020 Ausfertigung
§ 219a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
-
22.03.2019 Ausfertigung
§ 219a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 350)
BGBl. 2019 I S. 350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.