Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/7693 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Die Änderung regelt, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen über die Tatsa- che, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorzunehmen, auch öffentlich unterrichten und auf Informationen der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Stellen hinweisen können. Diese Handlungen fallen zukünftig nicht mehr unter § 219a Absatz 1 StGB. Werbende Handlungen blei- ben weiterhin verboten. Von der neuen Ausnahmevorschrift umfasst ist damit die öffentliche Information über die Tatsache, dass Ärztin- nen und Ärzte sowie Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vorneh- men. Die neue Ausnahmevorschrift ermöglicht darüber hinaus Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Ein- richtungen, die zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, den öffentlichen Hinweis auf Informationen bestimmter Stellen. So ist der Hinweis auf Informationen einer fachlich zuständigen Bundes- oder Landesbehörde zulässig. Hier kommen fachliche Webseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Betracht. Wei- ter kann auf Informationen von Schwangerschaftsberatungsstellen oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstel- len nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hingewiesen werden. Schließlich ist beispielsweise der Hinweis auf im Internet abrufbare Informationen einer Ärztekammer, wie der Bundesärztekammer, zulässig. Auf diese Weise kann einer Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht, der Zugang zu sachlichen und verlässlichen Informationen erleichtert werden. Geschehen kann das beispielsweise dadurch, dass im Internetauf- tritt der Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen auf ebenfalls im Internet bereitge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.860 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/7693, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.150–28.010 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9827c127c36c1180….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP