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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 350
BGBl. 2019 I S. 350 · 4.386 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
Vom 22. März 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Dem § 219a des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser
oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwanger-
schaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des
§ 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes-
oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach
dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer
Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch
hinweisen.“
Artikel 2
Änderung des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 14
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesärztekammer führt eine Liste der
Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und
Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie
Schwangerschaftsabbrüche unter den Vorausset-
zungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetz-
buches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke
erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten.
Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils
angewendeten Methoden zur Durchführung eines
Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt
werden. Die Bundesärztekammer aktualisiert die
Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteil-
ten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und
stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivil-
gesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur
Verfügung.“
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer
nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Infor-
mationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der
unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3
des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.
(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Ab-
satz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste
nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 24a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert
worden ist, wird die Angabe „20.“ durch die An-
gabe „22.“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 350. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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