Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 350

BGBl. 2019 I S. 350 · 4.386 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 350
                                     Gesetz
      zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
                                              Vom 22. März 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches

   Dem § 219a des Strafgesetzbuches in der Fassung

der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I

S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser

oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwanger-
   schaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des
   § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder

2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes-

   oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach

   dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer
   Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch
   hinweisen.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
         Schwangerschaftskonfliktgesetzes
   Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 14

Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I

S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Bundesärztekammer führt eine Liste der
  Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und
  Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie
  Schwangerschaftsabbrüche unter den Vorausset-
  zungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetz-
  buches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke

  erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten.
  Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils
  angewendeten Methoden zur Durchführung eines

  Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt
  werden. Die Bundesärztekammer aktualisiert die
  Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteil-
  ten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und
  stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche
  Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivil-

  gesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur

  Verfügung.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a

  Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch

     (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
  rung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer
  nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Infor-
  mationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der

  unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3

  des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.

    (2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Ab-
  satz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste
  nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 24a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-

kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert
worden ist, wird die Angabe „20.“ durch die An-
gabe „22.“ ersetzt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2019, Seite 351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 351

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                Berlin, den 22. März 2019

                          Der Bundespräsident
                               Steinmeier



                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l



                        Die Bundesministerin
                der Justiz und für Verbraucherschutz
                           Katarina Barley



                          Der Bundesminister
                    des Innern, für Bau und Heimat
                            Horst Seehofer



                       Die Bundesministerin
             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                         Dr. F r a n z i s k a G i f f e y



                 Der Bundesminister für Gesundheit
                           Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 350. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 810300bf406bc6c6….