§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/201a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 201a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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09.10.2020 Ausfertigung
§ 201a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I 2075)
BGBl. 2020 I S. 2075
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 201a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.