§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
Stand: 08.10.2021
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- AG Bergheim, 01.02.2023 – 40 Gs 501/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176e#abs-1 (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176e#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176e#abs-3 (3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176e#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176e#abs-5 (5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176e#abs-6 (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.