Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 05.08.2026 – 3 StR 257/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:050826B3STR257.26.0
StrafrechtVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2025 in den sie betreffenden Schuldsprüchen dahin geändert, dass
a) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz sowie hinsichtlich eines dieser Fälle mit sexueller Nötigung, des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz sowie des Vortäuschens einer Straftat,
b) der Angeklagte E. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung,
schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, zudem der Angeklagte D. die sämtlichen Nebenklägerinnen, der Angeklagte E. die den Nebenklägerinnen C. und N. im Revisionsverfahren jeweils dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und „Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“, sexuellen Übergriffs mit Gewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und „Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“ sowie Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung zweier früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten E. hat es wegen zweier Fälle des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie sexuellen Übergriffs mit Gewalt zu einer „Jugendstrafe“ von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den vom Landgericht zu den ersten zwei Taten getroffenen Feststellungen schlossen sich die beiden Angeklagten und ein Mitangeklagter zusammen, um Raubdelikte zu Lasten von in Wohnungen tätigen Prostituierten zu begehen. Am 18. April 2025 suchten sie eine Prostituierte in ihrer Wohnung auf. Nachdem der unmaskierte Angeklagte E. als vermeintlicher Freier allein zur Wohnungstür gegangen war und die Geschädigte ihm geöffnet hatte, schlug er ihr mit der Faust ins Gesicht, würgte sie und hielt ihr den Mund zu. Er brachte sie auf ein Bett und bewachte sie, während der Angeklagte D. und der Mitangeklagte die Wohnung durchsuchten. Sie nahmen unter anderem ein Portemonnaie mit 2.000 € Bargeld und Schmuck an sich. Zwischenzeitlich verlor die Geschädigte infolge des Würgens das Bewusstsein.
Während der Angeklagte E. sie „in Schach hielt“, forderte er sie auf, ihm „einen zu blasen“. Aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses versuchte er der sich heftig wehrenden, auch vom Angeklagten D. festgehaltenen Geschädigten einen aufgefundenen Vibrator rektal einzuführen. Dabei zog er ihren BH herunter und zerrte an ihrem String-Tanga, so dass sie eine blutende Verletzung erlitt. Auf Aufforderung des Mitangeklagten ließen die Angeklagten schließlich von ihr ab. Die Täter verließen mit der Beute die Wohnung.
Zur An- und Abfahrt zum Tatort steuerte der Angeklagte D. einen Pkw, obschon er weder eine Fahrerlaubnis hatte noch für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung bestand.
2. Der Schuldspruch hinsichtlich der vorgenannten beiden Fälle ist zum einen hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung, zum anderen in Bezug auf das Sexualdelikt zu ändern.
a) Die vom Landgericht zutreffend angenommene Verwirklichung des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 2 StGB ist in der gegebenen Konstellation gemäß der gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) als sexuelle Nötigung, nicht als sexueller Übergriff mit Gewalt zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 464/18, juris Rn. 3; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, juris Rn. 16). Die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB findet im Schuldspruch keine Erwähnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, juris Rn. 2; vom 14. Juni 2023 - 1 StR 127/23, juris Rn. 5).
b) Die sexuelle Nötigung steht zu dem schweren Raub und den weiteren damit einhergehenden Delikten in Tateinheit (§ 52 StGB). Die sowohl zur Ermöglichung der Wegnahme als auch der sexuellen Handlung eingesetzte Gewalt führt zu einer Teilidentität der Ausführungshandlungen, so dass Idealkonkurrenz gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 303/09, juris Rn. 3; Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18, juris Rn. 14). Für diese Überschneidung ist nicht entscheidend, dass die Angeklagten sich erst später spontan entschlossen, der Geschädigten den Vibrator einzuführen. Selbst wenn dem Tatgericht - ein grundsätzlich bei der Subsumtion sonst nicht gegebener - Beurteilungsspielraum für die konkurrenzrechtliche Bewertung zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 364/25, NStZ-RR 2026, 137 Rn. 27 mwN; dagegen BGH, Beschlüsse vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 13; vom 29. Januar 2025 - 4 StR 265/24, NStZ 2025, 480 Rn. 24 mwN; Harden, NStZ 2021, 193), wäre dieser hier überschritten.
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei einem Hinweis nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung lässt die Rechtsfolgenaussprüche unberührt. Es ist angesichts des gleichbleibenden Tatbildes und der vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichteten Bemessung der Jugendstrafen auszuschließen, dass das Landgericht bei der Annahme von Tateinheit niedrigere Strafen festgesetzt hätte.
4. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Es erscheint, auch unter erzieherischen Gesichtspunkten, mit Blick auf den bloß geringfügigen Teilerfolg der Revisionen nicht angemessen, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, die durch die weitgehend offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel entstanden sind.
VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu signieren. Hohoff Anstötz Hohoff Kreicker Kurtze