Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 30.07.2026 – 2 StR 41/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300726B2STR41.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. August 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil, soweit er verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/2-str-41-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/2-str-41-26#rd_2

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen (Fälle II.8 und II.9 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die Feststellungen der Jugendschutzkammer belegen ein unmittelbares Ansetzen des Angeklagten zu diesen beiden Taten nicht. Gleichzeitig steht jeweils seine Strafbarkeit nach § 176b Abs. 1 Nr. 1 StGB im Raum. Die weitere Sachaufklärung wäre mit Blick auf die Verfahrensdauer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellten Taten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten zur Folge.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/2-str-41-26#rd_3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder auf die Verfahrensrügen noch auf die Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden acht Einzelfreiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und drei Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr sowie neun Monaten ausschließen, dass die Jugendschutzkammer bei Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/2-str-41-26#rd_4

3. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann