Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 22.05.1979 – 1 StR 650/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 650/78 BESCHLUSS ill

in der Strafsache

gegen

1. den Münzfacharbeiter Klaus F (ED aus StEEm-SEEEB, geboren am BB. EEE 1936 in sm,

2. den Re jierungsamtmann Stefan H aus ni geboren an BB. iR A (CSR),

3. den Verwaltungsdirektor Willy OWB aus KB, dort geboren au. EEEEEB '914,

wegen Geldfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten Walter Ste und Fritz DES wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 1978 aufgehoben, soweit die Revisionsführer und die übrigen Einziehungsbeteiligten von der Einziehungsanordnung betroffen sind.

Mit der sich gegen die Einziehungsbeteiligten richtenden Einziehungsanordnung werden die zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

es sich nicht um Feststellungen zum Schuldspruch, sondern zu den besonderen Einziehungsvoraussetzungen handelt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I. Zur Begründung der Einziehungsanordnung hat die Strafkammer lediglich auf § 150 StGB hingewiesen. Sie hat, dieser Begründung entsprechend, die Voraussetzungen, die sich aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben, die Gesichtspunkte, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 b Abs. 1 StGB) zu beachten sind, weil er auch in Fällen des § 150 StGB gilt (LK 10. Aufl. § 150 Rdn. 3; Lackner, StGB 12. Aufl. § 74 b Anm. 1) und die Frage, ob der Zweck der Einziehung durch

eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann (§ 74 b Abs. 2 StGB), nicht erörtert. Diese Erörterung ist erforderlich. Ohne sie kann der Senat nicht beurteilen, ob die Einziehungsanordnung, soweit sie sich gegen die Einziehungsbeteiligten richtet, frei von Rechtsfehlern ist.

II. Gemäß § 357 StPO war die zugunsten der Einziehungsbeteiligten, die Revision eingelegt haben, anzuordnende Teilaufhebung auf die übrigen Einziehungsbeteiligten zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1954 - 5 StR 739/53; Haase GA 1956, 273, 279). Eine Aufhebung der Feststellungen, die den Schuldspruch betreffen, kommt nicht in Betracht (§ 437 Abs. 1 StPO).

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