Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 5 StR 439/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 5 on 2 — 22 3 024 § 5
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den stellungslosen Volksschullehrer Harry S GEEEEEEEEE aus BEE, dort geboren am EEE 1919,
2.) den Feinmechaniker Karl-Heinz M EB aus zB dort geboren am EEE 195,
wegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Abbildungen u.a.
hat der 5.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Sehmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. 1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Mai 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB) und wegen schwerer Kuppelei (§§ 180, 181 Abs 1 Nr 2 StGB) in Tateinheit mit einfacher Kuppelei (§ 181 Abs 1 StGB) verurteilt ist,
-— .
b) samt den Feststellungen aufgehoben in allen Strafaussprüchen.
2.) Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Striese verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten WB wird verworfen.
III, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver‘andlung und Entscheidung -— auch über
die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten SD - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte WE nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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- 3. 9 AI
Gründe?
Das Lendrericht hat den Angeklagten SED wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB), wegen Kuppelei (§ 120 Abs 1 StGB) und wegen schwerer Kuppelei (§§ 150, 181 Abs 1 Nr 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jchre und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiterhin die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Der Angeklagte MB ist wegen schwerer Kuppelei zu neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten SEE nat nur zum Teil
Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten WÜRD ist undegründet.
Da die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden
entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht die "den Fangel enthaltenden Tatsachen" angeben, hatte der Senat die Verurteilung beider Beschwerdeführer nur auf die Sachrüge zu überprüfen.
I.-
1.) Diese Prüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte SB eines Vergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB für schuldig befunden worden ist. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen.
2.) Die Strafkammer hat auch die Merkmale der einfachen und der schweren Kuppelei einwandfrei dargetan. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, liegt neben der Sache.
Auf den Beweggrund der Kuppelei kommt es nicht an. Für die Frage, ob § 150 StGB erfüllt ist, spielt es keine Rolle, ob "das Tun des Angeklagten von einer wollüstigen Absicht durchärungen ist" oder - wie die Revision meint - etwa der Freude des Anzeklagten am Fotografieren entsprungen ist (vgl hierzu RGSt 66,378/379/). Es gehört auch nicht zum Tatbestand der Kuppelei, daß es zur Unzucht wirklich
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u Zn]
gekommen ist (BGHSt 1,115/T16/).
Bedenken lassen sich allenfalls daraus herleiten, daß nach den Urteilsfeststellungen (S 14 UA) es der Angeklagte auch sich selbst ermöglicht hat, mit "Robby" und "Rita" unzüchtige Handlungen zu begehen. Denn das Bemühen des Angeklagten, seine eigene Unzucht mit einer anderen Person zu fördern, verstößt nicht gegen § 1§ 0 StGB. Die Strafkammer hat aber gleichzeitig festgestellt, daß auch der Anreklagte und die gena:nten Partner zu dreien unzüchtige Handlungen begehen konnten. Dann schließt die Absicht des Angeklagten, die eigene Unzucht zu fördern, nicht aus, daß er die Unzucht zwischen den übrigen beiden Teilnehmern refördert hat (vgl hierzu BGH 3 StR 890/51 vom 7.2,1952 bei Dallinger MDR 1952,272 und 5 StR 540/54 vom 9.11.1954).
Da die Strafkammer weiterhin festgestellt hat, der Angeklagte sei sich auch der Tatbestandsmerkmale sowohl des § 180 Abe 1 als des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB bewußt gewesen (S 15 und 17 UA), ist auch der innere Tatbestand der einfachen und der söhweren Kuppelei dargetan.
3.) Dennoch konnte der Angeklagte (neben dem Vergehen nach § 184 Abs 1 Sr 1 StGB) nicht wegen (fortgesetzter) einfacher und wegen (fortgesetzter) schwerer Kuppelei als zweier selbständiger Handlungen bestraft werden.
Vorweg ist zu bemerken, daß ee nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer auch insoweit Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, als der Angeklagte verschiedene Personen verkuppelt hat (vgl-BGH 5 StR 540/54 vom 9.11.1954 und BayObL6St 1953,225). Das Landgericht geht also rechtlich einwandfrei üavon aus, daß der Angeklagte, soweit die Eheleute IB, "Robby" und "Rita" in Betracht kommen, nur eine fortgesetzte einfache Kuppelei begangen hat.
Zu den Einzelhandlungen, die sich auf die Eheleute MEN beziehen, gehören auch die Handlungen, an denen die Ehefrau des Angeklarten beteiligt war. Der Angeklagte hat somit
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- 5. PT Ze
für einen Tcil der fortgesetzten Handlung der einfachen Kuppelei zleichzeitig der Unzucht der Eheleute ib untereinander, wie deren Unzucht mit seiner Frau Vorschub geleistet. In diesem Umfange liegt im natürlichen Sinne nur eine 'lillensbetätigung und damit nur eine Handlung vor. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (s. BGHSt 6,81). Der Angeklagte SER war daher nicht wegen zweier (fortgesetzter) Taten, einmal wegen einfacher und zum anderen wegen schwerer Kuppelei zu verurteilen, sondern wegen einer Handlung zu bestrafen, in der einfache und schwere Kuppelei tateinheitlich zusammentrefien, wobei nach § 73 StGB die Strafe dem
Das Revisionsgericht konnte insoweit von sich aus den Schuldspruch richtigstellen. § 265 Abs 1 StPO steht dem nicht entzegen. Zwar ist der Angeklagte nicht auf diese Veränderuns des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Aber der Angeklagte hätte sich auch nach dem an sich gebotenen Einweis bei der hier gegebenen Sachlage nicht anders verteidigen können.
Das Landgericht wird daher, soweit der Angeklagte wegen einfacher und schwerer Kuppelei verurteilt worden ist, nunmehr nur noch eine Strafe zu verhängen haben.
Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Der Senat
hat darüber hinaus auch den Strafausspruch wegen des
Vergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB aufgehoben. Es ist
nicht mit völlirer Sicherheit auszuschließen, daß dieser durch den aufgezeigten und richtiggestellten Mangel beeinflußt worden ist. Gemäß § 358 darf die wegen dieser Tat zu verhängende Gefängnisstrafe sechs Monate nicht übersteigen. Die nunmehr wegen der kuppeleihandlungen des Angeklagten
zu verhängende Zinzelstrafe darf die Summe der bisherigen
zwei Einzelstrafen nicht überschreiten. Auch muß sich die
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erneut zu bildende Gesamtstrafe im Rahmen der bisherigen Gesamtstrafe halten.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß es zu Bedenken Anlaß geben kann, wenn zu Ungunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung wieder gewertet werden sollte, der Angeklagte sei nicht einmal davor zurückgeschreckt, seine eigene Ehefrau zu verkuppeln, Anscheinenä hat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Strafkammer allerdings nur straferschwerend berücksichtigt, daß er seine Ehefrau als Mutter seiner beiden Kinder in die schmutzige Angelegenheit hineingezogen hat; das wäre nicht zu beanstanden, II.
Die Revision des Angeklagten ME ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteiles, soweit es diesen Angeklagten betrifft, hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteile ergeben. ‘las die Revision im einzelnen vor.;’etragen hat, ist zu einem großen Teile unbeachtlich, weil es sich in Wirklichkeit nur um einen im Revisionsrechtszuge unbeachtlichen Tatsachenangriff handelt. Im übrigen kann das Rechtsmittel aus den Ausführungen zu I 2 zur Revision Striese keinen Erfolg haben.
Näherer Ausführungen bedarf es auch in diesem Falle nur zum. Strafmaß. Auch ED, der wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB bestraft ist, wird nach den Zumessungsgründen besonders vorgeworfen, daß "er nicht die geschlechtliche Ehre seiner Ehefrau beachtet" habe. Das könnte den Verdacht erwecken, die Strafkammer habe unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet. Was weiter zur Strafzumessung gesagt ist, 1äßt aber erkennen, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist,
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dem Angeklagten sei ein besonderer Schuldvorwurf deshalb zu machen, weil er seine Ehefrau schon kurz nach der Eheschließun- "weit in das Gebiet des Perversen" hineingezogen habe. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Zntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker
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