Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 87f
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87f#abs-1 (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87f#abs-2 (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87f#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Wird zitiert von 261 Entscheidungen zu Art 87f GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01Verfassungsmäßigkeit der der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten KatalogenZitiert von 30
- BVerfG, 15.07.2003 – 2 BvF 6/98Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 TKG mit Art. 30 in Verbindung mit Art. 86, 87 f Abs. 2 Satz 2 GG - Grundsätze der Normenklarheit und WiderspruchsfreiheitZitiert von 13
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 50/16Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)Zitiert von 12
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 205/19Zitiert von 7
- BVerfG, 17.01.2012 – 2 BvL 4/09Zum beamtenrechtlichen Status der ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten BeamtenZitiert von 86
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2966/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 87f GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 87f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.