Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.09.1952 – 2 StR 267/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Falschgeld verschafft sich im Sinne des § 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (im Anschluß an RGSt 58, 4125; 59, 795 67, 294; BGHSt 2, 116). Kıne besondere Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. 'Die blosse Annahne des Geldes genügt, wenn " der Empfänger hierbei ein Besıtzverhältnis oder eine Verfügungsgewalt begründet. Hieran. fehlt es, wenn er das Geld nur erhält, um’ es als Bote des Fälschers auszugeben. Dani ”“ kann nur Betrug vorliegen. Be
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Gesetz: StGB §§ 147, 148, 263 u
Rechtssatz; Falschgeld verschafft sich im Sinne des § 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (im Anschluß an RGSt 58, 4125; 59, 795 67, 294; BGHSt 2, 116). Kıne besondere Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. 'Die blosse Annahne des Geldes genügt, wenn " der Empfänger hierbei ein Besıtzverhältnis oder eine Verfügungsgewalt begründet. Hieran. fehlt es, wenn er das Geld nur erhält, um’ es als Bote des Fälschers auszugeben. Dani ”“ kann nur Betrug vorliegen. Be
Aktenzeichen: 2 StR 267/52 NEE Urt des BGH vom 19.9.1952 LG Osnabrück £
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In der Strafsache gegen
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wegen Falschmünzerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr- in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27. November 195°, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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’ Die früheren Mitangeklagten Te und Geors DEEED ‚2 stellien etwa 250 2.- DM-Stücke her, um sie als echte - in Verkehr zu bringen. Um ihre Absicht durchzuführen, fuhren sie in einem Kraftwagen mit der Angeklagten, der Ehe-
frau DEEEEEB:, in mehrere Nachbarorte. Dort suchten > WB una die Angeklagte - jeder für sich - über 30 Gastwirtschaften auf, kauften jeweils 5 Zigaretten, bezahiten mil einem unechlen 2.- DM-Stück und liessen sich ?,50 DM echtes Geld hernusgeben. Drinken blieb im Kraftwagen und versorgte FEED und die Angeklagte mit dem notwendigen Falschgeld. Als die Angeklagte zum ersten Male mit dem ıhr von ihrem Ehemann übergebenen 2.- DM-Stück bezahlen wollte, hatle die Gastwirtin die Unechtheit des Geldes erkannt und es deshalb zurückgewiesen.
Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte spätestens bei dem Besuch der ersten Gastwirtschaft den Zweck der Fahr! erkannte und von da ab ihrem Ehemann half, die falschen Geldstücke in Verkehr zu bringen, Sie hat die An- '\ geklagte deshalb wegen "Beihilfe zur Vertreibung von Palsch- " geld" nach den §§ 147, 49 StGB verurteilt. Die wiedergegebenen Feststellungen tragen diesen Schuldspruch jedoch nicht, wie die evision der Angeklagten mit der Sachbeschwerde zutrelfend geltend macht. TEE una N haben das Falschgeld schon in der Absicht hergestellt, es als echtes in Verkehr zu bringen, Die Verwendung des Geides kann deshalb den ersten Tatbestand des § 47 StGB nicht erfüllen; denn er setzt gerade voraus, dass der Täter das Geld ohne die vorbezeichnete Absicht angefertigt
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haben sie es sich auch nicht "verschafft", Somit fällt ihr Verhalten auch nicht unter den zweıten Tatbestand des § 147 StGB. Deshalb kann die Angeklagte nicht der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 147 StGB schuldig sein.
Die Revision meint, es liege ein Fall des § 148 StGB vor. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer falsches Geld als echtes empfängt und nach erkannter Un-
' echtheit als echtes in Verkehr bringt. Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte das erste 2.- DM-Stück, das sie von ihrem Ehemann erhielt, für echt ansah - eine sichere Feststellung hierüber fehlt bisher - und dann später, nachdem sie die Unechtheit infolge des Hinweises der GCastwirtin erkannt hatte, an anderer Stelle absetzte, so würde ein solches Verhalten allerdings den Tatbestand des § 148 StGB erfüllen. Die übrige Tätigkeit der Angeklagten fällt jedoch nicht unter diese Festimmung, weil sie die anderen Gelästücke nicht mehr als echte empfangen hat.
Für die neue Verhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen: ” Die Strafkammer meint, § 147 StGB könne keine Anwendung finden, weil die Angeklagte sich das Falschgeld nicht "yerschafft" habe. Hierzu gehöre eine Tätigkeit, die auf * Erlangung des Prlschgeldes gerichtet sei. Davon könne keine Rede sein, weil DEE das Geld der Angeklagten ohne ihr Bemühen zugesteckt habe. Die Strafkammer ist also offenbar der Ansicht, nur derjenige "verschaffe" sich Falschgeld, der es aus eigenem Antrieb an sich bringe und hierbei eine besondere Tätigkeit entfalte. Dem
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vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Begriff "sich verschaffen" ist nur wesentlich, dass sich der Täter in den Besitz des Geldes setzt oder es sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 58,412; 59, 795 67, 2945 BGHSt
2, 116). Das kann schon der Fall sein, wenn er ihm dargebotenes Geld annimmt. Eine weitere Tätigkeit ist nicht erforderlich (RGHRR 1939, Nr :ı376). Notwendig ıst aber immer, dass der Täter das Geld zu seiner Verfügung (oder Mitverfügung) annimmt (RGSt 59, 79,82). Hieran würde es
in dem vorliegenden Falle fehlen, wenn die Angeklagte das
Geld nur empfing, um es als ZBotin, als Werkzeug ihres ime- '
mannes weiterzugeben. Nahu sie es jedoch entgegen, um
es nach eigenem oder gemeinsamen Ermessen abzusetzen
oder den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu verwerten, so läge darin die Begründung einer eigenen oder gemeinschaftlichen Verfügungsgewalt und damit ein Verschaffen im Sinne des § 147 StGB. Auf die Willensrichtung des Ehemannes kommt es nicht an. Maßgebend ist nur, in welcher Absicht die Angeklagte das Geld an sich gebracht hat, Auch wer dem Fälscher das Falschgeld entlockt, indem er ihm vorspiegelt, er werde es nach dessen Weisungen weiterleiten, verschafft es "sich", wenn er entschlossen ist, es für sich zu verwerten. i
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung. Der erhebliche Umfang, in dem die Angeklagte tätig geworden ist, kann dafür sprechen, daß
sie das Inverkehrbringen des gefälschten Geldes in die eige-
ne Hand genommen und das Falschgeld sich damit verschafft hat. Ferner ist zu untersuchen, >b die Angeklagte sich durch den Absatz des als unecht erkannten Geldes nach
§ 263 StGB strafbar gemacht hat,
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Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte eines Verbrechens nach § 147 StGB - möglıcherweise in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 263 StGB - und ausserdem eines Vergehens nech § 148 StGB - ebenfalls möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 263 StGB - schuldig ist, so bestünde zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer . Dr. Ludwig
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