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BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 4 StR 134/53

4. Strafsenat

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297 031

f #9 ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den berufslosen Karl-Heinz J ww aus GEB n U

geboren ar EEE 192. in

2.) den üchweisser Theodor T sus CB. geboren > 1908 in G ,

wegen Falschgeldverbreitung u.2&.

hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunne Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter.

Gerichtsassessor Dr. EEE

sis Vertreter der Bundesanwaltscheftt.

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdien nst ED als Urkundsbeanmter der Geschäft tsstelle.

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster i. Westfalen vom >21. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der Rechtsnmit-

tel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat beide Angeklagte wegen Verbreitens von Falschgeld, den Angeklagten TB :: Tateinheit mit Betrug, verurteilt und bei jedem von ihnen eine Gefängnisstrafe von 10 konaten für angemessen erachtet. Beide Angeklagtenhaben die Sachbeschwerde erhoben; der Angeklagte Tg iz! ausserdem Verletzung des § 265 StPO

Das angefochtene Urteil beruht auf so uneinheitlichen tatsächlichen Feststellungen und auf so undurchsichtiger

Rechtsanwendung, daß es nicht bestehen bleiben kann

Im Zuge der Beweiswürdigung gibt die Strafkammer der Überzeugung Ausdruck, daß der Angeklagte TB ©: 0nschtheit der auf dem Wege photographischer Reproduktion hergestellten 5 DU - Scheine kannte, als er sie von dem .Witangeklagten I Baldsie Absatzes entgegennahm. »ie erur f rn „ıIam ar fa re iX UNPNT xl De a LETNEI 235 ZT ©

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10 schlechterdings alles dafür,

daß der - über Fachkenntnisse auf den Gebiete photographilich der Hersteller dieser erstmals aufgetauchten FöL- schungen sei. An anderer Urteilsstelle führt sie zwar

aus, es sei nicht festzustellen, ob T@P:5 Talschgeld selbst hergestellt oder von einem Dritten erhalten habe; sie ist aber offenbar überzeugt, daß Ip 15 Fachmann

die Unechtheit der Scheine von Anfang an gekannt hat.

Diese für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Srkenntnisse werden in den Urteilsgründen indessen völlig

beiseite gestellt. Die umfängliche Beweiswürdigung bemüht

sich lediglich um den Nachweis daß beide Anzgeklante die Unechtheit der Scheine bei der Weitergabe kannten: der Angeklagte WB: ls er sie in Tilzung eines Darlehens dem Witangeklagten 3 3 5) aushändigte, - dieser. als er sie in Gastwirtschaften ausgab. Dementsprechend schliessen

die Ausführungen zur Schuldfrage dann auch mit der Erklärung ab, beide Angeklagte hätten sich des Verxehens gegen § 148 St6B schuldig gemacht. Daß es sich dabei in der Tat nicht um einen Schreibfehler handelt, ergibt sich _ von dem Erfordernis des Empfanges des nachgemächten Geldes als echtem abgesehen - aus der sonstigen Anführung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sowie aus der üblichen und zutreffenden Kennzeichnung dieses Tatbestandes als Ab-

schieben von Falschgeld.

Demgegenüber spricht nun aber eine Reihe gewichtiger

Umstände dafür. daß die Strafkammer die Angeklagten nicht

wegen eines Vergehens zegen § 148 StGB, sondern — Ihren eingangs angeführten Erkenntnissen entsprechend — wegen

Verbrechens nach §§ 146, 147 StGB hat verurteilen wollen;

denn einmal Üübersieigt als en Gerängnissihreatle von 10 Honaten, die auch bei dem Angeklagten Tu ::>:-\-

lich den Strafvorschriften über die Münzdelikve entnommen sein sollte, die nach § 148 StGB zulässige löchs bstrafe von 3 Monaten Gefängris.beträchtlich sodann sind die Anseklagten, denen durch den Sröffnungsbeschluß ein Verbrechen gegen 88 146, 147 StGB zur Last gelegt war. AUSWelLslich des Sitzungsprotokolls nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 148 StGB hingewiesen worden, obwohl

ein Hinweis auf die benachbarte Vorschrift des S 151 8GB

>

erfolgte. Schliesslich wird der im Urteilsspruch gewählte Ausdruck des Verbreitens von Falschgeld überlicherweise

für das Verbrechen gegen § 147 StGB verwendet.

Diese Widersprüche und Unklarheiten, die den Sinn des angefochtenen Urteils in Frage stellen, vermag der erkennende Senat nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Auslegung zu beseitigen, Wöglicherweise hat die Strafkammer sich mit den gesetzlichen Straftatbeständen der Münzdelikte und den an sie geknüpften Rechtsfolgen nicht genügend vertraut gemacht; wahrscheinlicher noch besteht ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und den schriftlichen Entscheidungsgründen. Daß das Urteil rechtlich fehlerhaft ist, unterliegt keinen Zweifel. Die Fehlerquelle aber ist angesichts seiner Nängel und Un-

. stimmigkeiten nicht deutlich genug erkennbar.

Da das angefochtene Urteil somit keine ausreichend sichere Grundlage für die revisionsrichterliche Nachprüfung

bietet, war die Sache zu erneuter tatsächlicher und recht-

licher Erörtering an Alec Strafkanner surickhzuvemweisen GroßB Krumme Dr. Iingels Hülle Dr, Augustin