Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 26.01.1989 – 1 StR 740/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer einem Berufsverbot zuwiderhandelt, weil er annimmt, seine dagegen eingelegte Beschwerde habe aufschiebende wirkung, handelt in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.

AL

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB 1975 § 145 c

Wer einem Berufsverbot zuwiderhandelt, weil er annimmt, seine dagegen eingelegte Beschwerde habe aufschiebende wirkung, handelt in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.

BGH, Beschl. vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88 - LG Kempten

+? BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 740/88

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Heinrich S Ep aus PR. geboren amEE 1923 in VEEEEEEE (CSSR),

wegen Untreue u.a.

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Nr. 1 b und 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 12. September 1988 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot bestraft worden ist; insoweit wird er freigesprochen; die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen

Untreue.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

wIII

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Gründe§

I. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).

II. Dagegen kann die Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot (§ 145 c StGB) nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dem Angeklagten durch Beschluß des Amtsgerichts Kempten vom 23. November 1987 - zugestellt am 25. November - die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorläufig untersagt. Gleichwohl trat der Angeklagte in zwei Zivilverfahren weiterhin als Rechtsanwalt auf, indem er am 25. und 30. November 1987 Schriftsätze verfaßte und diese beim Landgericht einreichte. Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe gegen das vorläufige Berufsverbot Beschwerde eingelegt und sei der Auffassung gewesen, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung; aus diesem Grunde sei er sich keiner verbotswidrigen Handlungsweise bewußt gewesen. Das Landgericht sieht in dieser Fehlvorstellung einen vermeidbaren Verbotsirrtum, da es dem Angeklagten als Rechtsanwalt ohne weiteres möglich gewesen sei, sich darüber zu informieren, daß der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (S 307 StPO).

Dieser Beurteilung kann der Senat nicht beipflichten. Der Angeklagte handelte vielmehr in einem vorsatzausschlies-

senden Tatbestandsirrtum.

Er nahm irrtümlich an, das Verbot bestehe wegen aufschiebender Wirkung seiner Beschwerde noch nicht, ein Tätigwerden als Rechtsanwalt sei ihm zur Zeit nicht wirksam untersagt. Er irrte bei Abfassung der Schriftsätze damit über die augenblickliche Geltung des Berufsverbotes. Dieser Irrtum bezog sich auf ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, denn das Verbot der Berufsausübung in § 145 c StGB ist Bestandteil des Straftatbestandes und bezieht sich nicht - wie etwa das Wort "unbefugt" in § 203 StGB - auf die Frage der Rechtswidrigkeit. Der Tatbestand des S 145 c StGB hat das Bestehen einer strafgerichtlichen Berufsuntersagung zur Voraussetzung; er bildet die strafrechtliche Bewehrung eines nach den $S 70 StGB oder § 132 a StPO angeordneten Berufsverbots. Demgemäß verkennt, wer über die Geltung eines gegen ihn verhängten Berufsverbots irrt, nicht nur die Rechtswidrigkeit seines Tuns, sondern bereits dessen Tatbestandsmäßigkeit (übereinstimmend Horstkotte in LK 10. Aufl.

8 145 c Rdn. 17; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.

$S 145 c Rdn. 5; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 145 c

Rdn. 6; vgl. auch Horn in SK S 145 c Rdn. 11). Um einen Verbotsirrtum würde es sich nur dann handeln, wenn der Täter trotz des für wirksam erachteten Verbots auf Grund normativer Fehlbeurteilung sein Verhalten für erlaubt halten würde. Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Ein Verbotsirrtum liegt auch nicht allein deswegen vor, weil dem Irrtum eine rechtliche Fehlbeurteilung zugrundeliegt. Rechtliche Fehlvorstellungen schließen auch sonst einen Tatbestandsirrtum nicht aus, wenn sie sich auf einen Bestandteil des

Tatbestandes beziehen.

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Da mangels subjektiver Voraussetzungen somit ein strafbarer Verstoß nach § 145 c StGB nicht vorliegt, muß der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.

III. Der Freispruch hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Darüberhinaus kann aber auch die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht dem "Strafzweck der Abschreckung potentieller Nachahmungstäter" strafschärfendes Gewicht beigemessen hat (UA Ss. 22, 23).

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schwerere Strafe aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR s§ 46 StGB Generalprävention 2). Das Urteil enthält aber

keine Feststellungen darüber, daß die Veruntreuung von Mandantengeldern durch Rechtsanwälte gemeinschaftsgefährlich zugenommen hat. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich.

Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath v. Gerlach