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BGH Entscheidung vom 31.05.1960 – 5 StR 172/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 172/60 2157 078
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauplaner, früheren Bühnenbildner Richard > ED
aus HB, geboren am ED 1903 in CD rei: OGHEEEED
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Mai 1960, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . Ey
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsı
Auf die Revision des Angeklagten BEE wira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.Dezember 1959
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer wegen Betruges in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 145c StGB, verurteilt ist,
2. in allen Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über das Berufsverbot an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten EB "wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Vergehens nach § 145c StGB" verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts,
Was sie im einzelnen vorträgt, ist teils rein tatsächlicher Art und deshalb unzulässig (§ 337 StPO), teils offensichtlich unbegründet. Das Schreiben des Angeklagten vom 12.März 1960 darf nicht berücksichtigt werden. Denn ein Angeklagter kann eigene Erklärungen zur Begründung seiner Revision nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle wirksam abgeben (§ 345 Abs.2 StPO).
Folgender Fehler des Urteils ist jedoch auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachten.
Die Strafksmmer sieht das Vergehen des Angeklagten nach § 145c StGB mit Recht als eine fortgesetzte Handlung an (UA S.57). Von den fünfzehn unselbständigen Einzelakten sind fünf zugleich Ausführungshandlungen eines der fünf selbständigen Betrugsfälle. Das Landgericht nimmt deshalb mit Recht Tateinheit an (UA S.58). Diese erfaßt aber das fortgesetzte Vergehen nach § 145c StGB nicht nur teilweise, sondern seinem ganzen Umfange nach, weil es rechtlich eine Handlung ist und deshalb nur einheitlich beurteilt werden kann. Es steht also mit jedem der fünf Betrugsfälle in Tateinheit.
In diesem Sinne ist der Schuldspruch zu ändern. Dem steht § 265 Abs.1 StPO nicht entgegen. Denn schon im Eröffnungsbeschluß (Bd.I B1.189,190 d.A.) war Tateinheit zwischen jedem einzelnen der zahlreichen Betrugsfälle, derentwegen die inklage erhoben worden war, und einem Vergehen nach § 145c StGB angenommen worden.
Infolge der Änderung des Schuldspruchs müssen die sechs Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und das neben dieser verhängte Berufsverbot (vgl. § 76 StGB) aufgehoben werden. Der Schuldspruch läßt nur fünf? Einzelstrafen zu.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
In der neuen Verhandlung sind die fünf Einzelstrafen dem § 263 StGB zu entnehmen. Dabei kann das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem Vergehen nach § 145c StGB strafschärfend berücksichtigt werden. Der § 358 Abs.2 StPO hindert im vorliegenden Falle nur eine Erhöhung der Gesanmtstrafe, nicht der Einzelstrafen. Für die Frage, ob ein Verbot der Gewerbeausübung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird (RGSt 74,54; BGH GA 1953,154).
Sarstedt Koffka Siemer
Dr. Börker Faller u.