Rechtsprechung / OLG Köln / 2. Strafsenat / 2026

OLG Köln Beschluss vom 05.05.2026 – 2 Ws 180/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0505.2WS180.26.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

G r ü n d e:

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zum Sachstand und zur Begründung in ihrer Vorlageverfügung vom 13.04.2026 das Folgende ausgeführt hat:

„I.

Mit Verfügung vom 14.11.2025 hat die Staatsanwaltschaft Aachen (401 Js 384/25 K) öffentliche Klage zum Landgericht - große Strafkammer als Schwurgericht - in Aachen erhoben und den Beschwerdeführer angeklagt, am 00.00.2023 in K. und andernorts einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein (Bl. 398 f., 400 ff. d. ZA).

Die Staatsanwaltschaft hat dem als Berufsbetreuer tätigen und zur Tatzeit gerichtlich zum Betreuer der Geschädigten C. unter anderem für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellten Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegenüber der die Geschädigte im Rahmen einer stationären Versorgung behandelnden Ärztin deren ihm bekannte ernsthafte Suizidabsichten bewusst verschwiegen und auf eine Entlassung hingewirkt zu haben. Dabei habe der Beschwerdeführer es zumindest für möglich gehalten, dass die Geschädigte - was zugetroffen habe - vor dem Hintergrund ihrer erheblichen psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, eine freiverantwortliche Suizidentscheidung zu treffen. Dass sich die Geschädigte nach der von ihm maßgeblich herbeigeführten Entlassung aus stationärer Behandlung tatsächlich töten würde, habe der Beschwerdeführer mindestens billigend in Kauf genommen.

Mit Urteil vom 11.03.2026 hat das Landgericht Aachen (52 Ks 401 Js 384/25 - 22/25; Bl. 19 d. PB.) den Beschwerdeführer wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm lebenslang verboten beruflich als gesetzlicher Betreuer tätig zu werden.

Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht Aachen (52 Ks 401 Js 384/25 - 22/25; Bl. 19 ff. d. PB.) dem Beschwerdeführer vorläufig untersagt, beruflich als gesetzlicher Betreuer tätig zu werden. Die Strafkammer hat diesbezüglich ausgeführt, die sofortige Unterbindung der weiteren Berufsausübung des Beschwerdeführers sei zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung erforderlich. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, die Geschädigte in seiner Funktion als deren Berufsbetreuer (im Wege mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen) getötet zu haben. Somit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass gegen ihn ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB - rechtskräftig - ausgesprochen werde. Die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung erneut erhebliche rechtswidrige Taten begeben werde, ergebe sich bereits aus Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, einem vollendeten Tötungsdelikt. Dass seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass Entsprechendes bekannt geworden sei, stehe dem nicht entgegen. Denn als Berufsbetreuer habe er Kontakt zu einer besonders vulnerablen Personengruppe, in der es - wie der Beschwerdeführer selbst bekundet habe - in mindestens einem anderen Fall ebenfalls zu seinem Suizid gekommen sei. Zugleich sei eine effektive Kontrolle des Beschwerdeführers, dessen in dem Tatgeschehen zum Ausdruck gekommene innere Haltung sich nicht bemerkbar geändert habe, bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht möglich.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 12.03.2026 (Bl. 589 ff. d. ZA.) hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2026 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die vorläufige Anordnung des Berufsverbots könne schon deswegen keinen Bestand haben, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung des Berufsverbots als solches nicht gegeben sei. Denn eine Gefahr der künftigen Begehung weiter Straftaten durch den Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes sei nicht erkennbar. Allein aus der Anlasstat könne darauf nicht geschlossen werden, zumal diese über zwei Jahre zurückliege. Vorbestraft sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht ausreiche. Schließlich habe die Strafkammer der Grundrechtsrelevanz eines Berufsverbots nicht hinreichend Rechnung getragen und das ihr im Zusammenhang mit dessen Anordnung eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 23.03.2026 (Bl. 536 ff. d. ZA.) hat der Beschwerdeführer zudem beantragt, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 11.03.2026 gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen.

Mit Beschluss vom 25.03.2026 hat das Landgericht Aachen (Bl. 595 ff. d. ZA) der Beschwerde vom 12.03.2026 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 25.03.2026 hat das Landgericht Aachen (Bl. 563 ff. d. ZA) ferner den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, da das Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Vollziehung des vorläufigen Berufsverbots das Suspensivinteresse des Beschwerdeführers bzw. die ihm entstehenden bzw. drohenden Nachteile erheblich überwiege.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen der Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots gemäß § 132a StPO sind aus den in dem angefochtenen Beschluss vom 11.03.2026 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.03.2026 aufgeführten Gründen gegeben.

1.

Es bestehen dringende Gründe, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Hauptsacheentscheidung - wie mit Urteil vom 11.07. 2026 (bislang nicht rechtskräftig geschehen) - ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB angeordnet werden wird.

Die von der Schwurgerichtskammer bejahten Voraussetzungen diesbezüglich unterliegen - analog zu der Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft - indes nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Auch bei der Überprüfung einer Anordnung nach § 132a StPO kann in eine Bewertung, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme vornimmt, durch das Beschwerdegericht nur dann eingegriffen werden kann, wenn der Inhalt der angefochtenen […E]ntscheidung grob fehlerhaft ist und der dringende Tatverdacht aus Gründen bejaht wird, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind. Denn auch in diesem Fall hat das Beschwerdegericht keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf und das Ergebnis der Beweisaufnahme (OLG Nürnberg v. 26.07.2011 - 1 Ws 310/11; OLG Koblenz v. 24.03.1988-1 Ss 76/88 m. w. N.; Gerhold, in: MüKo-StPO [2. Aufl. 2023], § 132a Rn. 27; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO (68. Aufl. 2025), § 132a Rn. 14).

2.

Daran gemessen sind auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Bewertung der Schwurgerichtskammer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vertretbar wäre.

a)

Die Anordnung eines Berufsverbots gegen den Beschwerdeführer bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist hochwahrscheinlich.

Denn er ist dringend verdächtig, in Ausübung und nicht bloß bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer ein vollendetes Tötungsdelikt zum Nachteil der Geschädigten C. begangen zu haben, zu deren Betreuer er zuvor bestellt worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen der Zeugin U. und des Zeugen M., dem Gutachten des Sachverständigen G. und den zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten ausgetauschten Textnachrichten.

Darin läge eine grobe Verletzung der mit der Tätigkeit des gerichtlich bestellten Betreuers einhergehenden Pflichten, insbesondere wenn - wie der Beschwerdeführer im Fall der Geschädigten - die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge umfasst.

Eine Gesamtwürdigung seiner Person und der Tat lässt darüber hinaus die Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer bei weiterer Ausübung seines bisherigen Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Auch zu dieser Einschätzung ist die Schwurgerichtskammer in vertretbarer und auch überzeugender Weise gelangt, ohne die für sich genommen dagegensprechenden Umstände zu ignorieren. Zwar ist der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Hauptverhandlung und der (nicht rechtskräftige) Urteilsspruch den Beschwerdeführer beeindruckt haben. Auch liegt die Tat mehrere Jahre zurück. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Tätigkeit des (Berufs-)Betreuers ihrer Konzeption und Aufgabe im Rechtsgefüge nach notwendigerweise mit dem Kontakt von Personen einhergeht, die nicht in der Lage sind, ihre Belange selbst und eigenverantwortlich zu besorgen. Sie sind deswegen regelmäßig besonders vulnerabel. Mit der Betreuungstätigkeit gehen deswegen ein hoher Anspruch und besonderes Maß an Verantwortung einher. Infolgedessen muss ein Betreuer bzw. eine Betreuerin in hohem Maße Gewähr dafür bieten (können), die ihr übertragenen Ausgabenkreise bestmöglich im Sinne der betreuten Personen und ihren wohlverstandenen Interessen auszufüllen. Hierzu war, wie insbesondere die anlassgebende Tat gezeigt hat, der Beschwerdeführer nicht in der Lage. Vielmehr ist nach bisherigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass er durch bewusst unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber den diese behandelnden Personen eine Entlassung der Geschädigten aus ihrer stationären Behandlung herbeigeführt hat, obgleich ihm deren ernstliche Suizidabsicht bekannt war und er zugleich jedenfalls für möglich gehalten hat, dass diese nicht freiverantwortlich gebildet worden war. Dies verletzt die ihm obliegende Gesundheitsfürsorge für die Geschädigte in erheblichem Maße. Bei einer Fortsetzung der Tätigkeit als Berufsbetreuer ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch für andere vulnerable Personen der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen werden würde. Wie er nach Feststellung der Schwurgerichtskammer selbst bekundet habe, habe der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung auch weiterhin Personen mit suizidalen Tendenzen betreut. Bedenkt man nun, dass die Schwurgerichtskammer in der Hauptverhandlung keine Hinweise darauf gewinnen konnte, dass der Beschwerdeführer seine im Tatzeitpunkt eingenommene innere Haltung überdacht bzw. sich (selbst-)kritisch mit der Tat auseinandersetzt hat, erscheint die Anordnung des Berufsverbots folgerichtig und notwendig, da gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Verurteilung zu Strafe den Beschwerdeführer von weiteren Taten abhalten wird.

Nicht- oder Fehlgebrauch des ihr eröffneten Ermessens im Hinblick auf die Anordnung des Berufsverbots lässt die Entscheidung der Schwurgerichtskammer nicht erkennen. Im Bewusstsein des ihr eröffneten Spielraums hat sie insbesondere den mit der Maßnahme verbundenen (Grundrechts-)Eingriff nicht verkannt. In nachvollziehbarer Weise hat die Schwurgerichtskammer jedoch mit Blick auf die Schwere der Tat und dem in ihr zum Ausdruck kommenden Verstoß gegen die Betreuungspflichten, dem überragend wichtigen Schutzgut von Leib und Leben Vorrang eingeräumt. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer als promovierter Naturwissenschaftlicher weitere Tätigkeitsfelder offenstehen.

b)

Die vorläufige Anordnung des Berufsverbots auch schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, die aus einer Berufsausübung durch den Beschwerdeführer resultieren können, erforderlich.

Wie vorstehend dargelegt, ist die Schwurgerichtskammer plausibel davon ausgegangen, dass von dem Beschwerdeführer für den Fall der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als Berufsbetreuer weitere Straftaten unter grober Verletzung der mit dieser verbundenen Pflichten zu erwarten sind. Die Gefahr wäre mit Blick auf den fortgesetzten Kontakt mit suizidgeneigten Personen bei zugleich nicht feststellbarer kritischer Auseinandersetzung mit der Anlasstat auch konkret. Da es sich bei den in Rede stehenden bedrohten Rechtsgütern um die körperliche Unversehrtheit und das Leben handelt, geht eine Folgenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus; zumal diesem infolge seiner naturwissenschaftlichen Ausbildung die Ausübung einer anderen Tätigkeit möglich und zumutbar ist.“

Dem schließt sich der Senat nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Ausführungen an:

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes gem. § 132a StPO zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, für gegeben erachtet, weil dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot gegen den Angeklagten angeordnet werden wird. Die Ausführungen der Verteidigung in der Beschwerdebegründung vom 12.03.2026 sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme im Schriftsatz vom 28.04.2026 rechtfertigen keine abweichende Bewertung:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung insoweit zutreffend ausgeführt, dass der aufgezeigte eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Senats als Beschwerdegericht auch für die Überprüfung einer durch das Tatgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung getroffenen Anordnung nach § 132a StPO heranzuziehen ist und davon ausgehend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Bewertung der Schwurgerichtskammer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unvertretbar wäre; der insoweit bestehende Beurteilungsspielraum des Tatgerichts ist nicht überschritten. Soweit die Verteidigung mit Schriftsatz vom 28.04.2026 anführt, der Angeklagte habe die Entlassung der Geschädigten aus der Klinik nicht veranlasst, vielmehr sei diese „einzig und allein auf das Ärzteteam“ zurückzuführen, geht diese pauschale Betrachtung an den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Strafkammer unter Ziffer V. ihrer schriftlichen Urteilsgründe vorbei, welche der Senat nach Maßgabe des aufgezeigten Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden vermag. Die Kammer hat dazu insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte als Berufsbetreuer u.a. mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge und damit als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Klientin einzustehen hatte und ihn als Ausfluss dieser Garantenpflicht die Verpflichtung traf, den behandelnden Ärzten sämtliche für deren Behandlung relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um das Leben der Betreuten zu schützen, wozu insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend möglicher Gefährdungsaspekte die Mitteilung aller insoweit relevanten Informationen des Angeklagten über etwaige Suizidankündigungen der Geschädigten zählten. Indem er der behandelnden Ärztin, der Zeugin U., die sich aus der Z.-Nachricht vom Tatmorgen ergebende Suizidankündigung trotz deren ausdrücklicher Frage nach möglichen Gefährdungsaspekten verschwieg, habe er die ihn treffende Verpflichtung unterlassen. Die Kammer hat in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung auch im Einzelnen dargelegt, dass dieses Unterlassen des Angeklagten kausal für den späteren Todeseintritt gewesen und der tatbestandliche Erfolg in Gestalt des Todes der Geschädigten auch nicht durch Handlungen Dritter, namentlich die Entlassungsentscheidung der Klinik und die suizidale Handlung des Tatopfers selbst unterbrochen worden sei. Diese Bewertung weist keinen offenkundig auf der Hand liegenden Rechtsfehler des sich auch insoweit im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes haltenden Tatgerichts auf und ist nach Maßgabe des aufgezeigten Prüfungsmaßstabes des Senats nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss auf Grundlage der - wie ausgeführt - dem Angeklagten vorzuwerfenden Tat auch zu Recht angenommen, dass dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet werden wird, weil die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten unter grober Verletzung der ihm als Betreuer obliegenden Berufspflichten ergibt. Dabei hat sie insbesondere den Zeitablauf seit der verfahrensgegenständlichen Tat, auf den die Verteidigung mit ihrer Stellungnahme vom 28.04.2026 erneut hinweist, in der maßgeblichen Gesamtabwägung berücksichtigt und gewichtet. Soweit dieselbe Kammer mit Beschluss vom 06.01.2026 die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots gem. § 132a StPO mit Blick auf den Zeitablauf seit der Tat vom 21.09.2023 noch abgelehnt hatte, hat sie nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und auf der Grundlage des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.03.2026 nachvollziehbar und innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums dargelegt, aufgrund welcher Erkenntnisse und aus welchen Gründen sie nunmehr - trotz des von ihr weiterhin gesehenen Zeitablaufs - die sofortige Unterbindung der weiteren Berufsausübung des Angeklagten als gesetzlicher Betreuer zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung für erforderlich erachtet. Dies hat die Kammer insbesondere mit Blick auf die Art und Schwere der verfahrensgegenständlichen Tat, welche die konkrete Rechtsgutsgefahr indiziert, den Umstand, dass der Angeklagte in seinem Beruf als gesetzlicher Betreuer regelmäßig mit besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppen in Kontakt steht, sowie den in der Hauptverhandlung von seiner Person gewonnenen Eindruck begründet. Diese Einschätzung teilt der Senat, und zwar auch dann, wenn man die in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung des Angeklagten zugrunde legen würde, die die Strafkammer als unglaubhaft und widerlegt angesehen hat. Selbst wenn der Angeklagte - wie er in der Hauptverhandlung behauptet hat - unter dem „Universum“ der Geschädigten lediglich deren „Welt der Drogen und Spiele“ verstanden und gedacht hätte, die Geschädigte habe im Zusammenhang mit ihrer im Urteil festgestellten Äußerung nicht Suizid begehen, sondern sie lediglich „mehr Drogen“ habe nehmen und in die „eigene digitale Welt und die der Drogen“ habe „flüchten“ wollen, beinhaltet seine per Z. getätigte Antwort „Ok. Verstehe ich. Ich bewundere deine Stärke zu dieser Entscheidung“ ein Befürworten und eine Ermunterung jedenfalls auch zu einem weiteren Drogenkonsum der psychisch schwer erkrankten Betreuten, die mit den Berufspflichten eines Betreuers unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung auch dahingehend eingelassen hat, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, welche Drogen die Angeklagte konkret genommen habe, was insoweit zumindest ein billigendes In-Kauf-Nehmen des Konsums auch harter Drogen beinhaltet, und unter Berücksichtigung seiner weiteren im Urteil wiedergegebenen Behauptung, von weiteren Diagnosen der Geschädigten nicht gewusst zu haben und das Betreuungsgutachten der Geschädigten nicht einmal gelesen zu haben. All dies offenbart jedenfalls ein erhebliches Ausmaß an Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen und dem Gesundheitszustand der Betreuten, der der Angeklagte als Beschützergarant verpflichtet war.

Die durch die schwerwiegende Anlasstat indizierte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten erscheint angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter - Leib und Leben anderer Menschen -, der im Urteil und im angefochtenen Beschluss aufgezeigten Einlassung des Angeklagten sowie des Umstandes, dass es Wesen des Berufs des Angeklagten ist, sich um die Angelegenheiten von schutzbedürftigen Personen zu kümmern, was naturgemäß einen regelmäßigen Umgang und ggf. intensiven Kontakt mit diesen Personengruppen beinhaltet, auch hinreichend konkret und wahrscheinlich, um die vorläufige Anordnung eines Berufsverbotes zu tragen. Auch in ausdrücklicher Ansehung der seit der Tat vergangenen Zeit, in der - was auch der Senat nicht verkennt - der im Übrigen auch nicht vorbestrafte Angeklagte nicht wegen gleichgelagerter Taten in Erscheinung getreten ist, ist vor diesem Hintergrund die von der Kammer in der maßgeblichen Gesamtschau angestellte Bewertung, dass die Interessen des Angeklagten an seiner Berufsausübung hinter den hochrangigen Schutzgütern von Leib und Leben anderer Personen derzeit zurückzustehen haben, nicht zu beanstanden.

Die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots ist schließlich auch verhältnismäßig. Abgesehen davon, dass über die - hier lebenslang - angeordnete Dauer bzw. Geltung des Verbotes nicht im Verfahren über die vorläufige Anordnung, sondern im Revisionsverfahren zu entscheiden sein wird, merkt der Senat ergänzend an, dass mildere Mittel jedenfalls insoweit nicht in Betracht kommen, als eine gegenständliche Beschränkung des Berufsverbotes auf bestimmt Aufgabenbereiche, etwa den Bereich Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung, nicht in gleicher Weise geeignet erscheint, um den Zweck der Anordnung - die Unterbindung des Kontaktes zu besonders vulnerablen Personengruppen - zu erreichen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 11.03.2026 im Übrigen erst vor vier bis fünf Jahren zum Berufsbetreuer „umgeschult“ und den für die Berufsausübung nötigen Sachkundenachweis erst im vergangenen Jahr erworben, ist mithin in dem Beruf erst relativ kurz tätig, und ihm stehen als promovierten Biologen, was sich auch aus den von ihm in der Vergangenheit ausgeübten unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten ergibt, auch andere Berufsfelder offen, für die er jedenfalls die berufliche Qualifikation besitzt; es obliegt insoweit nicht den Gerichten, dem Angeklagten etwaige - von der Verteidigung in Frage gestellte - konkrete anderweitige berufliche Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.