Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch

VStGB

§ 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/4#abs-1 (1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/4#abs-2 (2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.

§ 3 § 5