Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.09.2015 – 5 - 3 StE 6/10
- BGH, 17.06.2010 – AK 3/10Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch: Strafrechtliche Verantwortlichkeit als militärischer Befehlshaber; subjektiver Tatbestand
- BGH, 20.12.2018 – 3 StR 236/17Straftaten gegen das Völkerrecht: Begriff des Sich-in-der-Gewalt-Befindens; psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen; Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Begriff der ZivilbevölkerungZitiert von 52
- BGH, 08.10.2012 – StB 9/12Untersuchungshaft u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch: Prüfungsumfang bei der Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung; strafrechtliche Verantwortlichkeit als militärischer Befehlshaber
- BGH, 26.01.2011 – 4 BGs 1/11Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines in anderer Sache in Haft befindlichen BeschuldigtenZitiert von 2
- VG Hannover, 03.03.2011 – 10 A 6277/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.12.2023 – StB 73/23Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung
- BGH, 12.12.2017 – 2 StR 308/16Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beginn der Strafverfolgungsverjährung und MittäterschaftZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/4#abs-1 (1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/4#abs-2 (2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.