Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen
Stand: 23.02.2024
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 20.12.2024 – 8 U 7/22
- LG Freiburg, 26.02.2021 – 14 O 333/20Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 – 6 U 35/22Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 – 6 U 82/21Zitiert von 3
- OLG Rostock, 31.05.2024 – 8 U 27/22Zitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 – 6 U 88/21Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 27.03.2024 – 6 U 99/23Zitiert von 14
- OLG Karlsruhe, 28.02.2024 – 6 U 45/21Abgasskandal: Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung und Darlegungslast des Fahrzeugherstellers für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 – 6 U 10/21Abgasmanipulation: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Erwerbers wegen des Einbaus eines Thermofensters in ein Dieselkraftfahrzeug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
40 Entscheidungen zu § 4 Pkw-EnVKV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 Pkw-EnVKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/4#abs-1 (1) Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/4#abs-2 (2) Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
Der Leitfaden wird ausschließlich im Internet zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/4#abs-3 (3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/4#abs-4 (4) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/4#abs-5 (5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/4#abs-6 (6) Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse, den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/4#abs-7 (7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.