Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.02.1954 – 2 StR 618/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 2312 04/
InNanen des Volkesg In der Strafsache
gegen
1.) den Handelsvertreter Heinrich V EEmmmEn z.: Ti: geboren arı EB 1590 in To.
2.) den Malermeister Emil E ii =: GEM, schoren ar 1592 in H
3,) den Hilfszugschaffner Mathias ME aus ı . geboren am 1912 in B s
4.) den Buchhalter Siegfried L mim =. DEM
GE , 307: schoren ar ER 1924:
den Bergmann Willi Tr ini 2. (mE
zehoren am m 1559 ir 1 uuumuuuu
wegen Staatsgefährdung u. a3, E
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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ann
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
1, Die Revisionen der Angeklagten Ve, “EEEED. die und TER zcesen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5: Juni 1953 werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten Vi wird die Sache; soweit sie ihn betrifft, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten. seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
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Im übrigen wird seine Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagten als Rädelsführer in einer verfassungsverräterischen Vereinigung (§ 90 a StGB) und - in Tateinheit - als Vorsteher in einem Geheimbund (§ 128 StGB) und - in Tateinheit - wegen Übertretung der 8% 6 und 19 Abs I Ziff 1 des Reichsgesetzes über die Presse verurteilt Ihre Revisionen können keinen Erfolg haben. Soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts rügen, sind sie nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, 5 344 Abs 2 5 2 StPO.
Die Sachbeschwerden sind zum Schuld- und Strafausspruch
offensichtlich unbegründet. Die Sache ist nur gemäß § 23 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zurückzuverweisen, damit das Landgericht prüfen kann,
ob bei dem Angeklagten Wh eine Strafaussetzung zur Bewährung angezeigt ist. Im einzelnen ist folgendes zu be-
merken:
1,)Die Strafkammer ist der Ansicht, daß eine "Vereinigung"
im Sinne des § 90 a StGB schon jeder tatsächliche Zusammenschluss mehrerer Personen sei. Ob dies zutrifft, und ob nicht vielmehr der Begriff der "Vereinigung" dem der "Verbindung" in § 128 StGB entspricht, kann dahingestellt bleiben; denn die Strafkammer stellt auch fest, daß der "Tu Kreis", dem die Angeklagten an höchster Stelle angehört haben, eine Verbindung nach § 128 StGB | gewesen ist. Die Revision meint, es habe an der Unteroränung des Willens des Einzelnen unter den Gemeinschaftswillen gefehlt. Das trifft nicht zu. Denn cas Urteil legt die Organisation des "Tg Kreises", in der dieses Verhältnis zwischen den Mitgliedern und der Ge-
samtheit zum Ausdruck kam, eingehend dar.
2.\Der "He Kreis" hat, wie das Urteil im einzelnen belegt, "auf eine Änderung der in Art 79 Abs 3 GrundG fiir unabänderlich erklärten Normen des Grund@" und auf
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die "Wiedererrichtung eines nationalsozialistischen Systenf in Deutschland, wie es von 1933 bis 1945 bestanden hattet, hingearbeitet. Seine Tätigkeit richtete sich deshalb
gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik.
Die Revisionen meinen, der "TB {reis'" habe die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung mit "legalen Mitteln betrieben" und die Macht erst bei einem kommunistischen Aufstand oder dem Einmarsch der Pin ergreifen wollen. Dazu ist folgendes zu bemerken: Daß die Fiugblätter, mit denen die Angeklagten auf die öffent-f
liche Meinungsbildung wirken wollten, noch als "legale Mittel" anzusehen seien, läßt sich angesichts ihres hetzerischen und verleumderischen Inhalts kaum sagen.
Es kommt aber hierauf nicht einmal an. Denn wer die Änderung der nach Art 79 Abs 1 GrundG unantastbaren Grundsätze anstrebt, wendet sich stets gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 90 a St&B, gleichgültig, welches Mittel er benutzt, Deshalb ist es auch belanglos, daß der "HB \reis" an eine gewaltsame Wachtergreifung erst für den Fall eines kommunistischen Aufstandes
gedacht hat.
Auch die übrigen Merkmale des § 9o a StGB, insbeson-Gere die Eigenschaft der Angeklagten als Rädelsführer, legt das Urteil einwandfrei dar. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, richtet sich gegen die Feststellungen und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge been
zu § 128 StGB führt das Urteil näher aus, daß Dasein, Verfassung und Zweck des "HB Kreises" vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollten, Die Revisionen meinen, nur die Flugblattaktionen sollten seheim gehalten werden. Aber selbst wenn dies zuträfe,
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was den Feststellungen widerspricht. wäre der Tatbestand des § 128 StGB erfüllt, Denn die Flugblattaktionen machten den wesentlichsten Teil der Tätigkeit des "Hg X: ei -
ses" aus.
Bedenkenfrei ist schliesslich die Annahme der Strafkammer. daß die Angeklagten Vorsteher des "Ti Krei-
ses" gewesen sind.
4.)Gegen die Verurteilung nach dem Reichsgesetz über die
Presse tragen die Revisionen nichts vor. Auch insoweit ist
das Urteil nicht zu beanstanden,
5.)Bei dem Angeklagten MM Kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nF in Trage. Die Sache ist deshalb
insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen,
Dr. Dotterweich Werner Baldus
Martin Menges