Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 19.06.1953 – 2 StR 881/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes in der Strafsache
gegen
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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke ng als Vorsitzender, h
Bundesrichter Werner Bündssrichter Dr. Sauer Bunrdesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms & als beisitzende Richter, T
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1}
Justizangestellter oz E als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 4
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. Oktober 1952 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
miitels zu tragen.
Von Rechts wegen
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-2- L Gründe:
Die Strafkammer hat die Angeklagten auf Grund ihrer Beteiligung an der "Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluss eines Friedensvertrages im Jahre 1951" (Tatzeit 25. November 1951) wegen eines Vergehens nach § 128 StGB verürteilt, Hertha SCWEWER ferner wegen eines Vergehens nach den §§ 128, 129 aF,
73 StGB (Tatzeit 19. Juni 1951). Ihre Revisionen, mit denen sie die Sachbeschwerde erheben, sind unbegrlindet.
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1.) Die Strafkammer nimmt an, dass eine "Verbindung"
i.5. des § 128 StGB die Volksbefragung durchführt,
deren "innere !Organisation, insbesondere die leitung und Durchführung der Pläne und Aktionen", also deren Verfassung vor der Staatsregierung geheimgehalten werden
soll, und dass sich die Angeklagten als Mitglieder für
sie betätigt kaben. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revisionen erhnepen sie nicht. Sie bekämfen aber die Verurteilung der Angeklagten mit der Behauptung, "der Beschluss der’ Bundesregierung über das Verbot der Volksbefragung vom 24. April 1951 und die Verordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern
vom 6; Juni 1951", die jede Betätigung für die Volksbefragung verbietet, seien nicht rechtsgültig. Hierauf kommt es jedoch für die Anwendung des § 128 StGB nicht an. Eine Verbindung i.$S. dieser Bestimmung ist immer schon dann gegeben, wenn entweder ihr Dasein oder ihre Verfassung oder ihr Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll, mag sie sich auch sonst innerhalb der Schranken halten, die die Gesetze aufstellen. "
Zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus. Das Urteil ergibt insbesondere, dass die Angeklagten ihr Verhalten als rechtlich unerlaubt angesehen haben.
2.) Auch die Verurteilung der Angeklagten Hertha Sub nach § 129 aF StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Tätigkeit der FDJ, insbesondere die von ihr im Auftrage der SED in der Bundesrepublik durchgeführte Volksbefragung, verstösst gegen deren verfassungsmässige Ordnung. Das ist für den Senat gerichtsbekannt (vgl Urteile vom 30. Januar 1953 - 2 StR 426/52 und 2 StR 704/52 -). Deshalb genügen die etwas knappen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Volksbefragung als einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung
der Bundesrepublik kennzeichnet. Der Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951, der dies fest-
stellt und gemäss § 5 des Gesetzes über die Zusammen-
- arbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten
des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 die Landesregierungen ersucht, die Betätigung für die Volksbefragung zu unterbinden, unterliegt deshalb keinen rechtlichen Bedenken, Diesen Beschluss, eine Massregel der Verwaltung, hat die Angeklagte durch Geheimbündelei, eine strafbare Handlung und deshalb ein ungesetzliches Mittel, zu entkräften gesucht. Sie ist deshalb gleichzeitig eines Vergehens nach § 129 aF StGB schuldig.
Die Revision meint, die"Remilitarisierung" verstosse gegen das Potsdamer Abkommen und das Gesetz Nr 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember
1949 in Verbindung mit Art 25 GG. Das trifft nicht
zu. Sie fallen nicht unter Art 25 GrundG. Ob die ; - zur!'Remilitsrisierung" ergangenen Gesetze gegen des GrundG verstossen, wie die Revision behauptet, r ist eine Frage, über die das Bundesverfassungsge- & richt zu entscheiden hat. Für das gegenwärtige Ver- R fahren ist sie bedeutungslos. Denn selbst wenn die Fi
Behauptung der ZXevision zuträfe, so würde dies der rDJ kein Recht geben, die freiheitliche demokratische srundordnung der Bundesrepublik durch die Volksbe-Tragung zu untergraben,. Der Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 und die daraufhin ergangenen Massregeln der Landesregierungen blieben also gültig. Die Volksbefragung (vor dem 1. Septembar 1951), die darauf gerichtet ist, ihn durch Geneimbündelei zu entkräften, erfüllt deshalb für alle Tsilnehmer den fatbestand des § 129 aF StGB.
%.) Ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des
§ 129 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgssetzes vom 30. August 1951 (in Kraft seit dem
l. September 1951) auf die Teilnahme der Angeklagten an der Volksbefragung am 29. November 1951 mit Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben. Denn es beschwert die Angeklagten nicht, dass
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sie nur nach § 128 StGB verurteilt worden sind. "
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer r)
Dr. Arndt ° Dr. Willns