Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.06.1953 – 2 StR 170/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2298 0°C
2_S4R 110/53
unnninnes seeemcr
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Weberin Ilse Frieda D ] aus DEE . geboren am EB 1931 in EEE, Krci: CE Harz.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Zudwig
Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr, ER :<: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 28, November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Es
Gründe s
Die Angeklagte hat sich bis zum März 1952 für die FDJ betätigt, nämlich Propagandamaterial für sie verteilt, um für sie und "ihr Gedankengut" zu werben, und Mitgliedsbeiträge bezahlt, Sie ist deshalb von der Strafkammer "wegen Vergehens gegen § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 129 StGB" zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden, Ihre Revision behauptet zunächst die Verletzung des Verfahrensrechts. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet. Die Sachbeschwerde führt jedoch
zum Erfolg»
Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Strafkammer, dass die FDJ verfassungsfeindlich sei. Der Senat hat diese Auffassung wiederholt gebilligt (vgl Ur- +eil des Senats vom 19. Juni 1953 - 2 StR 881/52 - mit weiteren Nachweisen). Für den vorliegenden Fall kommt es aber hierauf nicht an, Denn die Stralkammer hal die Angeklagte nicht wegen einer Betätigung für eine verfassungsverräterische Vereinigung nach § 90 a StGB verurteilt, Die 88 128, 129 StGB treffen auf die FDJ schon zu, wenn ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll und ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen. Ob die FDJ sich im übrigen im Rahmen der Gesetze hält, ist für die Anwendung dieser Bestimmungen gleichgültig. Die Ausführungen der Revision, die den verfassungsfeindlichen Charaitter der FDJ verneinen sollen, bedürfen deshalb keiner Erörterung.
Die FDJ ist nach den Feststellungen bestrebt, ihre gegenwärtige Organisation, ihre Leitung, ihren Aufbau usw
geheim zu halten, um sich dem Zugriff der staatlichen Gewalt zu entziehen, Es soll also ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim gehalten werden, Deshalb
ist die TDJ eine Verbindung iS des § 128 StCB, Dass sie, wie die Revision behauptet, ihr Programm öffentlich verkündet, ist rechtlich bedeutunsslos,. Die Tätigkeit deı FDJ ist nach den Urteilsgründen auch darauf gerichtet, strafbare Handlungen zu begehen. Die Strafkammer führt die einzelnen Straftaten, deren sich die Führer der FDJ ständig und planmässig bei ihrer Betä- ‚tigung für diese Organisation schuldig machen, im einzelnen genau auf, Die Ansicht der Revision, unter § 129 StGB falle nur eine Verbindung, deren Tätigkeit ausschliesslich auf strafbare Handlungen gerichtet sei, findet in dem Gesetz keine Stütze.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen jeaoch nicht aus, Das Urteil enthält hierzu nur folgende Sätzes "Auch in subjektiver Hinsicht bestanden keine Bedenken gegen die Verurteilung der Angeklagten aus 8§ 128, 129 StGB, Denn das Verbot der PDJ war ihr bekannt und trotzdem hat sie auch nachher an der dann illegalen Vereinigung als Mitglied teilgenommen." Dem Zusammenhang nach kann mit dem Verbot der FDJ nur der Beschluss der Bundesregierung vom 16. Juni 1951 (Bundesänzeiger Nr 124) gemeint sein. Er lautet, soweit er
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hier in Betracht kommt: "" Die Tätigkeit der "Treien Deutschen Jugend (FDJ)" stellt einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesregierung dar, Die FDJ ist daher durch Artikel 9 Abs 2 GG kraft Gesetzes verboten."" Wenn der Angeklagten dieser Beschluss bekennt gewesen ist, So braucht sie noch nicht mehr gewusst zu haben, als dass die FDI verfassungsfeindlich ist, Diese Kenntnis setzt zwar
ein Schuldspruch nach § 90 a StGB voraus, Unter die §§ 128, 129 fällt die FDJ aber, weil ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll und ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen, Das muss die iAngeklagte also gewusst haben, wenn sie nach den
88 128, 129 StGB verurteilt werden soll, Dazu trifft das Urteil keine Feststellungen, Sie verstehen sich nach der Persönlichkeit der Angeklagten und nach ihrer Tätigkeit auch nicht von selbst, Eine ausdrückliche Rrörterung des inneren Tatbestandes der §§ 128, 129 StGB ist daher nicht entbehrlich. Da es hieran fehlt, kann das Urteil nicht bestehen bleiben,
Dr, Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Menges