Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 85 Bundessteuerberaterkammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 37 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 85 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.