Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 85 Bundessteuerberaterkammer

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 71 § 73