Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 85 Bundessteuerberaterkammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/85?asof=2021-08-01#abs-6 (6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 37 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 85 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.