Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 92 Anderweitige Ahndung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 – 18 StL 4/23Zitiert von 1
- OLG Celle, 06.02.2017 – 1 StO 1/16Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- OLG Koblenz, 29.07.2009 – 2 StO 1/09Zitiert von 2
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- BGH, 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten Buchprüfers bei Nichtzahlung einer verhängten Geldbuße; Verpflichtung von Staatsanwaltschaft und Berufsgericht zur Zusammenfassung mehrerer Pflichtverletzungen in einem einheitlichen Verfahren
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 11.03.2025 – 1 AGH 4/24
- OLG Düsseldorf, 13.01.2015 – VIII-1 StO 1/14
- LG Münster, 24.11.2006 – 7a StL 7/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.