Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 92 Anderweitige Ahndung
Stand: 01.08.2022
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 92 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 – 18 StL 4/23Zitiert von 1
- OLG Celle, 06.02.2017 – 1 StO 1/16Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- OLG Koblenz, 29.07.2009 – 2 StO 1/09Zitiert von 2
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- BGH, 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten Buchprüfers bei Nichtzahlung einer verhängten Geldbuße; Verpflichtung von Staatsanwaltschaft und Berufsgericht zur Zusammenfassung mehrerer Pflichtverletzungen in einem einheitlichen Verfahren
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 11.03.2025 – 1 AGH 4/24
- OLG Düsseldorf, 13.01.2015 – VIII-1 StO 1/14
- LG Münster, 24.11.2006 – 7a StL 7/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 92 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 92 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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