Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/111b#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/111b#abs-2 (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/111b#abs-3 (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.