Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 81 Rügerecht des Vorstands
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 81 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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