Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/93#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/93#abs-2 (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/93#abs-3 (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 93 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Niedersachsen, 18.04.2013 – 6 K 381/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 93 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 93 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.