Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/96#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/96#abs-2 (2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/96#abs-3 (3) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte mit.

§ 95 § 97