Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/96#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/96#abs-2 (2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/96#abs-3 (3) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte mit.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 96 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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