Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 9 Vergütung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

§ 8 § 9a