Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 73 Steuerberaterkammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 73 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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23.06.1998 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I 1496)
BGBl. 1998 I S. 1496
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18.08.1980 Ausfertigung
§ 73 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I 1537 460)
BGBl. 1980 I S. 1537
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 73 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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