Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 73 Steuerberaterkammer

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 60 § 62