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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1496
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1496 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Gesetz
38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel
des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen
und zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Vom 23. J
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 6. Februar 1995 (B GB l. I S . 189),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 1997
(B GB l. I S . 2590), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Verteilungsschlüssel nach § 5a Abs. 2 und § 5b
werden 1999 mit dem Ziel einer Anpassung ab dem
J ahr 2000 überprüft. Dabei sind für die Verteilungs-
schlüssel nach Absatz 2 die Ergebnisse der Gewerbe-
steuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, das
Gewerbesteueraufkommen für die J ahre 1990 bis 1997
und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig B e-
schäftigten für die J ahre 1990 bis 1998 zu berücksich-
tigen. Für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 sind
das Gewerbesteueraufkommen für die J ahre 1992 bis
1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig
B eschäftigten für die J ahre 1996 bis 1998 zu berück-
sichtigen. Dazu führt das S tatistische B undesamt
B erechnungen durch.“
2. § 5d wird wie folgt gefaßt:
„§ 5d
Umstellung auf einen
fortschreibungsfähigen S chlüssel
(1) Die Verteilungsschlüssel nach den § § 5a und 5b
werden zum 1. J anuar 2003 auf einen fortschreibungs-
fähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Der Vertei-
lungsschlüssel setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl
ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der
als Durchschnitt für den in Absatz 2 genannten Erhe-
bungszeitraum und seine beiden Vorjahre in der
B eschäftigten- und Entgeltstatistik mit S tand 30. J uni
des jeweiligen J ahres ermittelten Anzahl der sozial-
versicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte
von Gebietskörperschaften und S ozialversicherungen
sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land sowie
aus folgenden M erkmalen zusammen:
1. S achanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2
P osten A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grund-
stücke, grundstücksgleiche Rechte und B auten
einschließlich der B auten auf fremden Grund-
stücken, technische Anlagen und M aschinen,
andere Anlagen, B etriebs- und Geschäftsausstat-
uni 1998
tung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im B au)
in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ein-
kommensteuergesetzes;
2. Vorräte nach § 266 Abs. 2 P osten B .I. des Handels-
gesetzbuchs (Roh-, Hilfs- und B etriebsstoffe, unfer-
tige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige
Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen) in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes;
3. Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 P osten 6
B uchstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbin-
dung mit § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.
Das Verhältnis der M erkmale zueinander wird durch
Gesetz festgelegt.
(2) Die zur Festlegung des S chlüssels nach Absatz 1
S atz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für
jeden Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 1998, von den Gewerbebetrieben erhoben,
für die ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt wird.
Nicht zu berücksichtigen sind die Daten von B etriebs-
stätten, die der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält.
§ 2 Abs. 2 S atz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
gilt entsprechend.
(3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der
Steuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2
Nr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrech-
nung, in Fällen der Anwendung des Umsatzkosten-
verfahrens ihrem Anhang nach § § 284, 285 Nr. 8 Buch-
stabe b des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen.
Gewerbebetriebe mit geschäftszweigspezifischen Glie-
derungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-
nung entnehmen die Daten den P osten, die denen nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Abweichend von
Satz 1 werden von nicht bilanzierenden Gewerbebetrie-
ben die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben.
Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe
dem Anlageverzeichnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2
Nr. 3 der Einnahme-Überschuß-Rechnung, jeweils nach
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, zu entneh-
men.
(4) S ind im Erhebungszeitraum B etriebsstätten zur
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden un-
terhalten worden oder hat sich eine B etriebsstätte über
mehrere Gemeinden erstreckt oder ist eine B etriebs-
stätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer
Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,
sind die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten
auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Anteile
der einzelnen Gemeinden ergeben sich aus der Auf-
teilung des im jeweiligen Zerlegungsverfahren ange-
wandten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes
nach den § § 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes.

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(5) Das S tatistische B undesamt führt zur Vorberei-
tung der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuer-
statistik 1998 B erechnungen unter Einbeziehung der
nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch.“
3. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender S atz angefügt:
„B ei der Ermittlung des M ehraufkommens ist § 6
Abs. 3a S atz 3 nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über S teuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (B GB l. I S . 1250, 1409), geändert durch das Gesetz
vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1959), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 1 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:
„Das S tatistische B undesamt führt zur B eurteilung
der Verteilungswirkung des S teueraufkommens auf
die Gemeinden anhand der von den obersten
Finanzbehörden des B undes und der Länder fest-
gelegten alternativen S ockelbeträge B erechnungen
durch.“
b) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Das S tatistische B undesamt führt zur Vorbe-
reitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanz-
ausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Auf-
kommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden
B erechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und
§ 5d Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes
durch.“
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3
Zusätzliche Angaben für einen gemeinde-
bezogenen fortschreibungsfähigen S chlüssel
(1) S oweit für Gewerbebetriebe ein Gewerbesteuer-
meßbetrag festgesetzt ist, werden die M erkmale nach
§ 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes
sowie der S itz des B etriebes (Name und amtlicher
S chlüssel der Gemeinde) jährlich, erstmals für den
Erhebungszeitraum 1998, erhoben.
(2) Zur Aufteilung der von den Gewerbebetrieben
nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes erhobenen Daten auf die Gemeinden werden
die M erkmale B etriebsstättengemeinde (Name und
amtlicher S chlüssel der Gemeinde) und die sich nach
§ 5d Abs. 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes erge-
benden Anteile gemeindeweise erhoben.
(3) Die Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den für die J ahre, für die eine Gewerbesteuerstatistik
erstellt wird, im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik
durchgeführt; die dabei nach § 5 Nr. 1 und 2 erhobenen
Hilfsmerkmale (Finanzamtsnummern und S teuernum-
mern) werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4
verwandt. In den übrigen J ahren werden bei den Erhe-
bungen nach den Absätzen 1 und 2 die Finanzamts-
nummern und S teuernummern zusätzlich als Hilfs-
merkmale erhoben.“
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821), zuletzt
geändert durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. J uni
1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:
1. § 44d Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Auf Antrag wird die K apitalertragsteuer für K api-
talerträge im S inne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43
Abs. 1 S atz 1 Nr. 6, die einer M uttergesellschaft, die
weder ihren S itz noch ihre Geschäftsleitung im Inland
hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen K apitalgesellschaft im S inne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 des K örperschaftsteuergesetzes oder aus der
Vergütung von K örperschaftsteuer zufließen, nicht
erhoben.
(2) M uttergesellschaft im S inne des Absatzes 1 ist
eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zu diesem
Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2
der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. J uli
1990 (AB l. EG Nr. L 225 S . 6) erfüllt und die im Zeit-
punkt der Entstehung der K apitalertragsteuer gemäß
§ 44 Abs. 1 S atz 2 nachweislich mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt
steuerpflichtigen K apitalgesellschaft beteiligt ist. Wei-
tere Voraussetzung ist, daß die B eteiligung nachweis-
lich ununterbrochen zwölf M onate besteht. Wird dieser
B eteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entste-
hung der K apitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 S atz 2
vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte K apital-
ertragsteuer nach § 50d Abs. 1 S atz 2 zu erstatten; das
Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 3 ist ausge-
schlossen.“
2. Nach § 52 Abs. 29c wird folgender neuer Absatz 29d
eingefügt:
„(29d) § 44d Abs. 2 ist auch für Veranlagungszeit-
räume vor 1998 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 565, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (B GB l. I S . 3121), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 9 werden folgende S ätze 4 und 5 ange-
fügt:
„Die Abgabe von S peisen und Getränken zum Verzehr
an Ort und S telle ist eine sonstige Leistung. S peisen
und Getränke werden zum Verzehr an Ort und S telle
abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Ab-
gabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu
werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen
Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen
für den Verzehr an Ort und S telle bereitgehalten wer-
den.“
2. § 3e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wird ein Gegenstand an B ord eines S chiffes, in
einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während
einer B eförderung innerhalb des Gemeinschaftsge-

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biets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen
B eförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort
der Lieferung.“
3. § 4 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) In B uchstabe b S atz 1 werden die Worte „nicht zum
Verzehr an Ort und S telle bestimmten Gegenstän-
den“ durch die Worte „Gegenständen zur M it-
führung im persönlichen Reisegepäck“ ersetzt.
b) Nach B uchstabe d wird folgender B uchstabe e
angefügt:
„e) die Abgabe von S peisen und Getränken zum
Verzehr an Ort und S telle (§ 3 Abs. 9 S atz 4) im
Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die S ee-
schiffahrt zwischen einem inländischen und
ausländischen S eehafen und zwischen zwei
ausländischen S eehäfen. Inländische S eehäfen
im S inne des S atzes 1 sind auch die Freihäfen
und Häfen auf der Insel Helgoland;“.
4. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden der P unkt am Ende des
S atzes 1 durch ein S emikolon ersetzt und die S ätze 2
und 3 gestrichen.
5. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefaßt:
„§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2001 in
folgender Fassung:“.
Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I
S . 613, 1977 I S . 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 171 Abs. 10 wird folgender S atz angefügt:
„Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des
Teils der S teuer, für den der Grundlagenbescheid nicht
bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Fest-
setzungsfrist für den Teil der S teuer, für den der Grund-
lagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach
Absatz 4 gehemmten Frist.“
2. § 240 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt für zurückzuzahlende S teuerver-
gütungen und Haftungsschulden, soweit sich die
Haftung auf S teuern und zurückzuzahlende S teuer-
vergütungen erstreckt.“
b) S atz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Wird die Festsetzung einer S teuer oder S teuerver-
gütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 be-
richtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten S äum-
niszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein
Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen
oder nach § 129 berichtigt wird.“
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341, 1977 I
S . 677), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3039) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 171 Abs. 10 S atz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. J uni 1998
(B GB l. I S . 1496) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-
fristen.“
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1496) ist erstmals auf S äumniszuschläge anzuwen-
den, die nach dem 31. J uli 1998 entstehen.“
Artikel 7
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das S teuerberatungsgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 4. November 1975 (B GB l. I S . 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3039), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „am Ort“ durch
die Worte „im B ezirk“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder
zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten
K ammern bestehen.“
2. In § 75 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B ereich“
die Worte „eines oder“ eingefügt.
Artikel 8
Neufassung der betroffenen Gesetze
Das B undesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes ge-
änderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-
vorschriften an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in K raft.
(2) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998
in K raft.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1499
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 23. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1496. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bf4c4512cfdd9e9a….