Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 51 Gebühren für die Anerkennung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3)

§ 43 § 45