Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/50?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/50?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/50?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.
Änderungsverlauf
-
01.07.2023 in Kraft
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
-
13.12.1990 Ausfertigung
§ 50 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 50 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.