Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Stand: 01.08.2021
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 156 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.11.1982 – VII R 96/82Zitiert von 1
- BFH, 02.06.1981 – VII R 3/81Zitiert von 2
- BFH, 21.12.1982 – VII R 118/82
- BFH, 20.10.1981 – VII R 48/81Zitiert von 2
- BFH, 16.12.1980 – VII R 52/80Zitiert von 6
- BFH, 17.02.1981 – VII R 87/80Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 01.02.1994 – VII R 27/93Zitiert von 3
- BFH, 13.03.1990 – VII R 50/89Zitiert von 1
- BFH, 19.04.1988 – VII R 56/87Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 156 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
18.08.1980 Ausfertigung
§ 156 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I 1537 460)
BGBl. 1980 I S. 1537
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 156 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.