Rechtsprechung / FG Düsseldorf / 2002

FG Düsseldorf Urteil vom 13.03.2002 – 2 K 3111/00 STB

ECLI:DE:FGD:2002:0313.2K3111.00STB.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

1

T a t b e s t a n d :

2

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_1

Der am geborene Kläger absolvierte nach dem Volksschul- und Handelsschulabschluss eine Lehre als Industriekaufmann, die er mit der Kaufmannsgehifenprüfung erfolgreich abschloss. In der Folgezeit war er als Buchhalter bzw. Leiter der Buchhaltung in einem Wirtschaftsunternehmen beschäftigt und bestand im Jahre die Prüfung zum Bilanzbuchhalter. Am wurde er zum Steuerbevollmächtigten und am zum Steuerberater bestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_2

Der Kläger betrieb seit eine Steuerbevollmächtigten- bzw. Steuerberaterpraxis in Düsseldorf. Seit befand sich der Kläger wegen Steuer- und Abgabenrückstände beim Finanzamt in Vollstreckung. Im Laufe des Vollstreckungsverfahrens wurde er wiederholt zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen, zuletzt im Jahre . Während des vom Kläger betriebenen Klageverfahrens gegen die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragte das Finanzamt am im Hinblick auf die im Jahre vollständig ausgebliebenen Tilgungsleistungen auf die Abgabenrückstände des Klägers in Höhe von DM ) beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens. Das Finanzamt nahm eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Klägers an, weil dieser über einen längeren Zeitraum weder aktuelle noch ältere Steuerverbindlichkeiten getilgt hatte, nachdem er die letzte Zahlung am in Höhe von DM geleistet hatte. Die rückständigen Steuerbeträge beruhten jeweils auf den vom Kläger abgegebenen Voranmeldungen und Steuererklärungen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_3

Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete mit Beschluss vom wegen Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers und ernannte Rechtsanwalt zum Konkursverwalter. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_4

Zum beliefen sich die Abgabenrückstände des Klägers auf DM. Das Finanzministerium des Landes leitete daraufhin gegenüber dem Kläger das Widerrufsverfahren ein. Dieser bestritt, sich in Vermögensverfall zu befinden; es ergebe sich vielmehr eine Überdeckung des Vermögens über die Schulden in Höhe von rund DM. Der Kläger kündigte an, die rückständigen Steuern aus dem unmittelbar bevorstehenden Verkauf seiner Steuerberaterpraxis vollständig zu tilgen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_5

Auf die Aufforderung des Finanzministeriums hin, nunmehr einen vollständigen Vermögensstatus einschließlich der Steuerschulden sowie die getroffenen Stundungs- und Tilgungsvereinbarungen und eine Übersicht der monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, ermittelte der Kläger für die Zeit nach Verkauf der Steuerberatungspraxis ab einen monatlichen Überschuss nach Steuern in Höhe von ,-- DM. Dabei ging der Kläger von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit von ,-- DM monatlich aus, die er im Hinblick auf den mit dem Praxiserwerber geschlossenen Vertrag über eine freie Mitarbeitertätigkeit in Ansatz brachte. Durch die Praxisübertragung erzielte der Kläger einen zum fälligen Verkaufspreis in Höhe von DM. Im Vermögensstatus auf den wies er eine Überdeckung von DM aus.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_6

Ausweislich des im Anschluss an den Praxisverkauf erstellten Zwischenberichts des Konkursverwalters vom sollte von einer Verwertung des Grundstücksteils des Klägers am Objekt Abstand genommen werden, weil ein Überschuss über die Belastungen nicht zu erzielen war. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte im Jahre 1977 einen 1/12-Anteil am -Krankenhaus, in erworben. Die übrigen Anteile erwarben weitere Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (überwiegend Ärzte). Zur Anschaffung hatte die -Bank AG, , dem Kläger ein Darlehen über DM gewährt. Nach einem im Jahre erstellten Verkehrswertgutachten sollte sich der Wert des Gesamtobjektes auf .- DM belaufen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_7

Nachdem indes das Finanzamt zwischenzeitlich Abgabenschulden in Höhe von DM geltend gemacht hatte, widerrief das Finanzministerium des Landes mit Bescheid vom die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.

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Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_8

Er befinde sich trotz des anhängigen Konkursverfahrens nicht in Vermögensverfall. Im Übrigen sei eine Gefährdung von Mandanteninteressen im Hinblick auf sein einwandfreies Verhalten in der Vergangenheit nicht zu erwarten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_9

Anhand der vorgelegten Unterlagen habe er die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt. Ausweislich der vom Konkursverwalter bestätigten Vermögensübersicht vom betrage die Unterdeckung lediglich DM. Denn dem Vermögen in Höhe von DM, das sich im Wesentlichen aus dem durch Praxisverkauf und Forderungseinziehungen gespeisten Konkursfestgeldkonto in Höhe von DM und aus dem Grundstücksanteil -Krankenhaus in Höhe von ,-- DM (= 78 % des 1/12 Anteils im Wert von ,-- DM) zusammensetzt, stehen nach Angaben des Klägers als Schuldposten im Wesentlichen gegenüber: Rückzahlungsverpflichtung l-Bank in Höhe von ,-- DM, Bank in Höhe von DM, Stadtsparkasse in Höhe von DM sowie vom Finanzamt zur Konkurstabelle angemeldete Forderungen in Höhe von insgesamt ,-- DM.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_10

Unter Berücksichtigung seiner laufenden Einkünfte sei ein planmäßiger Abbau der Schulden gesichert, so dass Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nicht zu befürchten seien. So hätten die Stadtsparkasse und die Bank eine Tilgungsvereinbarung nach Abschluss des Konkursverfahrens in Aussicht gestellt. Eine Verwertung des Grundstücksanteils am -Krankenhaus werde vermutlich zu Verlusten führen, was nicht im Gläubigerinteresse liegen könne. Im Veranlagungszeitraum hätte das Objekt nach Abzug der Zinsaufwendungen Erträgnisse in Höhe von ,-- DM erbracht. Der Schuldenstand gegenüber der -Bank verringere sich laufend. Auch nach Abschluss des Konkursverfahrens werde die Bank den Kreditvertrag fortführen, so dass die Tilgung aus den Erträgnissen gesichert sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_11

Die bevorrechtigten Forderungen des Finanzamtes seien zwischenzeitlich vom Konkursverwalter aus dem Konkursfestgeldkonto bezahlt worden ( DM ). Für die verbleibenden Steuerschulden könne erst nach förmlichem Abschluss des Konkursverfahrens eine Stundungsvereinbarung getroffen werden. Die weiteren verbleibenden Verbindlichkeiten ( z.B. AOK, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt ) würden im Rahmen des Konkursverfahrens getilgt werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_12

In der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2001 hat der Kläger ausgeführt, er halte seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides nicht mehr aufrecht und erkenne an, dass dieser Bescheid zu Recht ergangen sei. Auf Grund des unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Konkursverfahrens sei aber die widerrufene Bestellung sogleich wieder zu gewähren, weil er seine verbleibenden Schulden geordnet werde tilgen können.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_13

Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nunmehr in der Weise geordnet, dass er seine nach Konkursabwicklung noch verbleibenden restlichen Schulden in Höhe von DM .- aus dem ihm verbleibenden monatlich Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von DM innerhalb kurzer Zeit werde begleichen können. Die Steuerschulden verminderten sich nach seinen Berechnungen für das Jahr um etwa DM .-. Inzwischen habe er nämlich die Einkommensteuererklärung für das Jahr abgegeben; hierin habe er einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt, der den wegen der Veräußerung seiner Steuerberaterpraxis entstandenen Gewinn teilweise aufgezehrt habe. Die verbleibende Steuerschuld ermäßige sich daher auf etwa DM .-, während im Konkursverfahren auf Grund des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes noch eine Einkommensteuerschuld von DM .- zur Tabelle angemeldet worden sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_14

Die bisher bei dem Vermögensstatus noch nicht berücksichtigten Kosten für das Konkursverfahren schätze er auf DM .-. Dem stünden aber die auf dem Festgeldkonto nach seinen Berechnungen erwirtschafteten Zinsen in Höhe von DM gegenüber.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_15

Er sei freiberuflich in der Steuerberaterpraxis eines Kollegen tätig und habe im Jahr 2001 einen Gewinn von DM .- erzielt. Dieser Gewinn sei auch zukünftig ohne weiteres zu erreichen, so dass ihm unter Berücksichtigung des Gehalts seiner Ehefrau und der notwendigen beruflichen und privaten Ausgaben ein monatlicher Überschuss zur Schuldentilgung in Höhe von DM .- verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.2.2002 und 5.3.2002 nebst Gewinnermittlung für 2001, den Vermögensstatus zum 31.1.2002 und Tilgungsplan Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

20

den Widerrufsbescheid des Beklagten vom aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_16

Er ist der Ansicht, der angefochtene Widerrufsbescheid sei rechtmäßig. Im Zeitpunkt seines Ergehens seien die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater gegeben gewesen. Nach dem gegenwärtigen Stand habe der Kläger keinen Anspruch auf Wiederbestellung, weil nicht zu erkennen sei, dass er zwischenzeitlich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Denn der Kläger habe nicht hinreichend konkret dargelegt, wie er seine Vermögensverhältnisse in den Griff bekommen wolle. Der Wert des im vorgelegten Vermögensverzeichnis zum 31.1.2002 enthaltenen Grundstücksanteils am -Krankenhaus, den der Kläger mit DM .- bemessen habe, sei nicht realistisch. Nach Einschätzung des Konkursverwalters sei ein Überschuss über die Darlehensverbindlichkeiten von DM nicht zu erzielen. Die bisher nicht erfolgreiche Verwertung des Grundstücksanteils belege, dass die Höhe des Verkehrswertes völlig offen sei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_17

Der vorgelegte Tilgungsplan bleibe bis zur Beendigung des Konkursverfahrens, das bisher noch nicht abgeschlossen sei, hypothetisch. Insbesondere sei nicht feststellbar, welche Forderungen nach Abschluss dieses Verfahrens noch verblieben und ob es dem Kläger gelinge, mit den verbleibenden Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen und diese dauerhaft einzuhalten. Dass der Kläger vor diesem Hintergrund in der Lage sei, in absehbarer Zeit seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen, könne derzeit nicht festgestellt werden.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

26

Die Klage ist zulässig.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_18

Die Steuerberaterkammer ist nunmehr der richtige Beklagte. Zwar ist nach § 63 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) die Anfechtungsklage gegen die Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Streitfall also das Finanzministerium des Landes . Das gilt allerdings dann nicht, wenn während des Klageverfahrens ein gesetzlich angeordneter Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Dann wird unmittelbar die neu zuständig gewordene Behörde Beklagter (vgl. Bundesfinanzhof,Urteil vom 12.1.1995 - IV R 83/92 - Bundessteuerblatt BStBl II 1995, 488 ). Das ist hier der Fall.

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Denn ein entsprechender Zuständigkeitswechsel auf Seiten des Beklagten ist im Streitfall während des Klageverfahrens eingetreten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_19

Gemäß § 46 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung von Art. 1 Nr. 42 des 7. Steuerberater-Änderungsgesetzes (7. StBÄndG) vom 24.6.2000 (BGBl I 2000, 874) war im Rubrum als Beklagte die zuständige Steuerberaterkammer, im Streitfall also die Steuerberaterkammer aufzunehmen, weil diese gemäß § 157 Abs. 6 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG seit dem 1.1.2001 für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständig ist. Durch die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum zu berücksichtigen ist (vgl BFH, Beschluss vom 8.1.2001 -VII B 239/00- Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2001, 491; ).

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Die zulässige Klage ist aber unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_20

Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz - StBerG - in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998 sind erfüllt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_21

Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dem 2. Halbsatz der oben genannten Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen ( vgl. BFH, Urteil vom 3.11.1992 - VII R 95/91 - BFH/NV 1993, 624, 625 m.w.N.).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_22

Im finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist einerseits zu prüfen, ob der Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist, zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt (BFH, Urteil vom 22.08.1995 - VII R 63/94 - BStBl. II 1995, 909).

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I.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_23

Im Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsverfügung vom hat das damals noch zuständige Finanzministerium des Landes auf Grund des ihm bekannt gewordenen Sachverhalts zu Recht angenommen, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen ist. Zum damaligen Zeitpunkt war das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers bereits eröffnet und noch nicht abgeschlossen. Die hieraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger weder zum damaligen Zeitpunkt noch im Rahmen des Klageverfahrens widerlegt. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass er seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung geordnet und seinen Verpflichtungen hat nachkommen können, liegen nicht vor.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_24

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass nach den im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Kreditgeber ( ) der Kläger etwaig noch offen gebliebene Verbindlichkeiten nach Abschluss des Konkursverfahrens mit den Geldinstituten einvernehmlich regeln und abwickeln könnte. Denn insbesondere die Dauer des Konkursverfahrens und die nur schleppende und nur teilweise Befriedigung des Hauptgläubigers (Finanzamt ) haben gezeigt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides tatsächlich seine Vermögensverhältnisse nicht aus eigener Kraft ordnen konnte und somit in Vermögensverfall geraten war. Dies zeigen auch die fortlaufend wiederholten, aber dennoch stets offen gebliebenen Ankündigungen des Klägers, die Abgabenschulden nunmehr unverzüglich zu begleichen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_25

Durch den Vermögensverfall des Klägers ist auch eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht auszuschließen. Die Gefährdung der Interessen von Mandanten ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn auf Grund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird. Das erfordert insbesondere z.B. die pünktliche Abgabe von Steuererklärungen und korrekte Honorarabrechnungen, ohne dass ihn davon die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Vermögensverfall) abhalten werden, in denen er sich befindet. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG getroffene Regelung geht allerdings typisierend davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist. Es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.1998 -VII B 196/98 - BFH/NV 1999, 522; Beschluss vom 9.11.2000 - VII B 236/00 - BFH/NV 2001, 490 ).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_26

Dieser Nachweis obliegt dem betroffenen Steuerberater. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast, auch wenn die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Nachweis einer negativen Tatsache nur schwer zu führen ist (vgl. BFH Urteile vom 22.9.1992 - VII R 43/92 - BStBl II 1993, 203; vom 15.11.1994 - VII R 48/94 - BFH/NV 1995, 736 ).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_27

Im Streitfall ist nicht feststellbar, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen ist. Soweit der Kläger im Klageverfahren durch die Behauptung, sich als Steuerberater in der Vergangenheit einwandfrei verhalten und ausnahmslos das Vertrauen seiner Mandanten genossen zu haben, eine Gefährdung von Mandanteninteressen in Abrede gestellt hat, kann der Senat hiervon nicht ausnahmslos ausgehen. Vielmehr zeigt das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Allein der Umstand, dass er über lange Zeit hinweg ganz erhebliche Rückstände beim Finanzamt hat auflaufen lassen, die sich in erheblichem Umfang aus Lohnsteuer und Umsatzsteuer zusammensetzen, also für den Kläger fremde Gelder darstellen, zeigt, dass er auf fremde Gelder zurückgreift, wenn er sich selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Deshalb ist eine Gefährdung der Mandanteninteressen nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger, wie er weiter vorgetragen hat, keine Abbuchungsvereinbarungen mit den Mandanten trifft und keine Vollmachten und Treuhandschaften übernimmt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_28

Der Kläger räumt inzwischen selbst die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides im Zeitpunkt des Erlasses ein, denn er hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2001 seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht mehr aufrechterhalten.

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II.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_29

Der Widerruf ist auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufrechtzuerhalten gewesen. Das wäre ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung gehabt hätte. Dies kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_30

Ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermögensverfall noch andauert ( vgl. BFH, Urteil vom 22.8.1995 -VII R 63/94 - BStBl II 1995, 909, 911 ). Da das Konkursverfahren auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, abgeschlossen ist, besteht nach wie vor die gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalls.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_31

Ein sofortiger Anspruch auf Wiederbestellung setzte unter diesen Umständen voraus, dass der Kläger bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt u n z w e i f e l h a f t in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Davon kann aber keine Rede sein.

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Eine zweifelsfreie nachhaltige Besserung seiner Vermögenslage im gegenwärtigen Zeitpunkt ist nämlich nicht erkennbar.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_32

Der Kläger ist ausweislich des von ihm vorgelegten Vermögensstatus zum 31.1.2002 nach wie vor hoch überschuldet. Bei wirtschaftlich zutreffender Einschätzung seiner Vermögenslage beträgt seine Überschuldung mehr als DM .-. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_33

Der Vermögensstatus des Klägers zum 31.1.2002 ist zunächst sowohl um den Vermögensansatz "1/12 Grundstücksanteil" als auch um den Schuldpostenansatz für den Finanzierungskredit dieses Anteils bei der bank zu berichtigen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_34

Denn ob der Grundstücksanteil von 1/12 an dem - Krankenhaus den vom Kläger angegebenen Vermögenswert besitzt, ist im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres feststellbar. Der Konkursverwalter, Rechtsanwalt

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_35

, hat den Vermögensstatus des Klägers insoweit mit dem Zusatz versehen, der Wert des Grundstücksanteils sei kaum zu bestimmen, weil er bislang sich als unverkäuflich erwiesen habe.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_36

Außerdem sind noch weitere Steuerforderungen, die nicht zur Tabelle angemeldet worden sind, weil sie erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden sind, als Schuldposten zu berücksichtigen. Diese betragen nach Angaben des Klägers (Schriftsatz vom 21.5.2001, Anlage 4 ) DM . Ausgehend von der Vermögensaufstellung des Klägers ergeben sich unter Berücksichtigung der oben genannten Korrekturen ein ( berichtigtes ) Vermögen von DM und Schulden in Höhe von DM , also eine Überschuldung von zumindest DM .

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_37

Ob sich diese Überschuldungssituation wesentlich zu Gunsten des Klägers geändert hat, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei klären können. Selbst wenn man im Hinblick auf die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen davon ausgeht, dass in Zukunft - nach Abschluss des Konkursverfahrens - Tilgungsvereinbarungen mit der Bank und der Stadtsparkasse getroffen werden können sowie die Tilgungsverpflichtungen gegenüber der N -Bank aus den Erträgnissen des Objektes -Krankenhaus erfüllt werden können, bleibt offen, ob und ggf. in welchem Zeitraum der Kläger seine Abgabenrückstände gegenüber dem Finanzamt begleichen kann. Selbst wenn die bevorrechtigten Forderungen des Finanzamtes, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 21.05.2001 vorgetragen hat, zwischenzeitlich vom Konkursverwalter beglichen worden sind, verbleiben noch nicht bevorrechtigte Forderungen in Höhe von unstreitig DM. Zu deren Tilgung verblieben - ließe man die Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit dem Grundstücksanteil des Klägers am -Krankenhaus, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sich nicht hat verwerten lassen, außer Betracht - nach Begleichung der bevorrechtigten Finanzamtsverbindlichkeiten (in Höhe von ca. ,-- DM) als Aktiva noch etwa DM, denen als Passiva DM als weitere Steuerverbindlichkeiten und DM an Bankverbindlichkeiten gegenüberstehen. Demgegenüber deckt sich der Wert der Lebensversicherung in Höhe von DM mit der Höhe der sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von DM. Diese Unterdeckung seines Vermögens in einer Größenordnung von etwa DM .- hat der Kläger nicht durch eine geordnete Schuldentilgung zurückzuführen vermocht.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_38

Selbst wenn man weiter zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 eine Einkommensteuerschuld von DM .- für 1999 verbliebe, also die bisher auf Schätzungen beruhende Steuerschulden von DM .- sich um etwa DM .- verringerten, blieb die Vermögenssituation im Ergebnis nahezu unverändert. Denn die Konkursverfahrenskosten sind in der Vermögensbetrachtung des Klägers noch nicht enthalten; diese belaufen sich bereits nach seinen Angaben auf DM .-. Ob und in welchem Umfang auf dem Konkurs- Festgeldkonto Guthabenzinsen erwirtschaftet worden sind, wie der Kläger vorgetragen hat, konnte ebenfalls vom Senat nicht festgestellt werden. Der Konkursverwalter selbst hat keine Zinsguthaben mitgeteilt; ob die eigenen Buchungsbelege über Zinsguthaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung überreicht hat, zutreffend sind, steht daher nicht fest.

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Es ist weiter auch nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der Kläger in der Lage ist, seine Schulden geordnet und in angemessener Zeit zu tilgen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_39

Bereits nach der eigenen Berechnung des Klägers in der "Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben zum 31.1.2002" ist eine geordnete Schuldentilgung kaum möglich. Zunächst enthält seine Aufstellung nicht die nicht zur Tabelle angemeldeten Steuerschulden von DM und ist insoweit unvollständig.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_40

Für die Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten müsste der Kläger einschließlich der Steuerschulden, die nicht zur Tabelle angemeldet sind, bei einer Tilgungsdauer (ohne Zinsen ) von 48 Monaten DM monatlich aufwenden. Denn für die bisher von ihm nicht berücksichtigten Steuerschulden von DM .- bedürfte es für eine Tilgung in 48 Monaten weiterer monatlicher Raten von zumindest DM ), die zu den von Kläger bisher errechneten monatlichen Tilgungsraten von DM zu addieren sind ( ).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_41

Nach der eigenen "Überschussrechnung" stehen ihm aber einschließlich der Einkünfte seiner Ehefrau nur DM .- zur Verfügung, mithin fehlen ihm für eine geordnete Schuldentilgung in angemessener Zeit nach eigener Ermittlung bereits erhebliche liquide Mittel.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_42

Bei einer objektiven Einschätzung der Liquiditätsrechnung des Klägers fällt aber weiter zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass nach Auffassung des Senats die von ihm ermittelten und zur Schuldentilgung verwendbaren freien Mittel auf Dauer nicht zu erzielen sein werden. Der Senat ist nämlich davon überzeugt, dass die notwendigen Ausgaben vom Kläger außergewöhnlich knapp bemessen worden mit dem Ziel, dem Gericht eine möglichst hohe ungebundene Liquidität darzustellen. Die freie Liquidität ist zumindest um DM 1000.- niedriger als von ihm errechnet. Das folgt aus folgenden Überlegungen:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_43

Bereits der berufliche Ausgabenansatz, den er mit monatlich DM .- beziffert hat, ist zu korrigieren. Nach der von ihm eingereichten Gewinnermittlung für seine Steuerberaterpraxis für das Jahr 2001 betragen die Betriebsausgaben aber insgesamt DM , bezogen auf den Monatszeitraum also DM .- und nicht DM .-, wie er dies in seiner Tilgungsplanrechnung angegeben hat.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_44

Darüber hinaus sind Ausgaben in Höhe von DM .- für eine angemessene Altersversorgung des Jahre alten Klägers, der wegen des Konkursverfahrens seine bisherigen Anwartschaften auf private Versorgungsrenten weitgehend eingebüßt hat, gänzlich unzureichend. Ob er über eine angemessene Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, hat der Kläger nicht vorgetragen, obwohl dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist. Für eine realistische Altersvorsorge hält das Gericht zumindest die Beträge für erforderlich, die ein Arbeitnehmer mit einem vergleichbaren monatlichen Einkommen aufzuwenden hätte. Der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 1/2 von 19,1% der monatlichen Bruttobezüge, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von DM .-. Für den Kläger, dessen Vergleichseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, beliefe sich der monatliche Rentenversicherungsbeitrag demnach auf DM

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_45

Schließlich sind Kraftfahrzeugkosten in Höhe von monatlich DM deshalb nicht ausreichend, weil hiermit allenfalls die laufenden Betriebskosten beglichen werden können; für notwendige Reparaturen und für eine Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs kann der Kläger mit dem Ausgabenansatz von DM .- aber keine Vorsorge getroffen haben. Das Gericht muss daher bei vernünftiger Betrachtung weitere Kraftfahrzeugkosten in Höhe von mindestens DM annehmen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_46

Insgesamt betragen die erforderlichen Mehraufwendungen des Klägers mindestens DM 1000.- ) mit der Folge, dass sich die freie monatliche Liquidität auf nur noch DM .- ermäßigt. Mit diesem Betrag ist dem Kläger aber eine geordnete Schuldentilgung in angemessener Zeit nicht möglich, weil ihm hierfür Mittel von mehr als DM .- monatlich fehlen werden ( DM

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-03-13/2-k-3111-00-stb#rd_47

Bei dieser Sachlage kann eine positive Feststellung dahin, der Kläger lebe trotz andauernden Konkursverfahrens bereits jetzt unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht getroffen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.