Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Stand: 01.01.2025
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 157a StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 18.11.2009 – 2 K 1819/09 StB
- BFH, 27.10.2010 – VII B 7/10Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die Steuerberaterprüfung - Ausforschungsbeweisanträge lösen keine Pflicht des FG zur Beweiserhebung ausZitiert von 1
- BFH, 31.03.2009 – VII R 29/08Zitiert von 1
- BFH, 07.10.2009 – VII R 45/07Zitiert von 2
- FG Saarland, 04.05.2010 – 1 K 1609/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 157a neu gefasst durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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16.07.2009 Ausfertigung
§ 157a eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I 1959 461)
BGBl. 2009 I S. 1959
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 157a eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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