Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 18.11.2009 – 2 K 1819/09 StB
- BFH, 27.10.2010 – VII B 7/10Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die Steuerberaterprüfung - Ausforschungsbeweisanträge lösen keine Pflicht des FG zur Beweiserhebung ausZitiert von 1
- BFH, 31.03.2009 – VII R 29/08Zitiert von 1
- BFH, 07.10.2009 – VII R 45/07Zitiert von 2
- FG Saarland, 04.05.2010 – 1 K 1609/07Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 157a StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.