Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/17#abs-1 (1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/17#abs-2 (2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/17#abs-3 (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/17#abs-4 (4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 15.02.1967 – 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62Unzulässigkeit von berufsfremder Nebentätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten; Fehlen einer ÜbergangsregelungZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 17 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.