Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-2 (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-3 (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 25 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2001 – VII R 38/00Zitiert von 5
- FG Saarland, 08.03.2012 – 1 K 1103/10
- BFH, 21.11.2023 – VII R 15/21Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ÜberdenkungsverfahrenZitiert von 3
- BFH, 11.07.2023 – VII R 10/20Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- BFH, 12.06.2001 – VII R 49/00Zitiert von 3
- BFH, 09.07.1991 – VII R 21/91Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 19.09.2025 – 2 K 409/25 StB
- FG München, 24.03.2021 – 4 K 264/18Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 24.04.2008 – 6 K 26/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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25.07.1996 Ausfertigung
§ 25 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 25 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.