Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Stand: 01.07.2025

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-2 (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-3 (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.

§ 24 § 26