Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.2001 – VII R 38/00Zitiert von 5
- FG Saarland, 08.03.2012 – 1 K 1103/10
- BFH, 21.11.2023 – VII R 15/21Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ÜberdenkungsverfahrenZitiert von 3
- BFH, 11.07.2023 – VII R 10/20Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- BFH, 12.06.2001 – VII R 49/00Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 19.09.2025 – 2 K 409/25 StB
Zuletzt entschieden
- FG München, 24.03.2021 – 4 K 264/18Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 24.04.2008 – 6 K 26/08Zitiert von 3
- FG Köln, 27.01.2005 – 2 K 1010/01Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 25 DVStB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 DVStB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-2 (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/25#abs-3 (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.